KHEntgG 60 § 13  Schiedsstelle (1) 1 Kommt eine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entschei- det die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. 2 Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. § 14  Genehmigung (1) 1 Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landes- weit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Er- lösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausin- dividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landes- behörde zu beantragen. 2 Die zuständige Landes- behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Verein- barung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. 3 Sie entscheidet über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts und des Fixkostendegres- sionsabschlags nach § 10 Absat 13 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags. (2) 1 Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unter- lagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. 2 Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvor- schriften entsprechend anzuwenden. 3 Die Geneh- migung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneinge- schränkten Genehmigung entgegenstehen. (3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Geneh- migungsbehörde erneut zu entscheiden. (4) 1 Im Hinblick auf die Genehmigung des lan- desweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwal- tungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wir- kung. § 15  Laufzeit (1) 1 Die für das Kalenderjahr vereinbarten Fallpau- schalen und Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden bei Patientinnen und Patienten abgerechnet, die ab dem 1. Januar in das Kranken- haus aufgenommen werden, soweit die Vertrags- parteien auf Bundesebene nichts Abweichendes vereinbart haben. 2 Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr be- wertet. 3 Wird der Landesbasisfallwert für das Ka- lenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist er ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf die Genehmigung folgt. 4 Bis dahin sind die Fallpauschalen mit dem bisher geltenden Landesba- sisfallwert zu bewerten und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnen. 5 Werden die Entgeltka- taloge für die Fallpauschalen oder Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 so spät verein- bart oder durch Rechtsverordnung nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgegeben, dass eine erstmalige Abrechnung erst nach dem 1. Januar möglich ist, sind bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltkataloge die bisher geltenden Fallpau- schalen oder Zusatzentgelte weiter abzurechnen. (2) 1 Die für das Kalenderjahr krankenhausindividu- ell zu vereinbarende Entgelte werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. 2 Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstel- lenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. 3 Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte der Höhe nach weiter zu erheben; dies gilt nicht wenn 1. ein bisher krankenhausindividuell vereinbartes Entgelt ab dem 1. Januar nicht mehr abgerech- net werden darf, weil die Leistung durch ein bundeseinheitlich bewertetes Entgelt aus den neuen Entgeltkatalogen vergütet wird, oder 2. die Vertragsparteien auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass hilfsweise ein anderes Entgelt abzurechnen ist.