HSA-SV 618 und Spendervorbereitung und -nachsorge, soweit diese nicht anderweitig finanziert werden, können durch eine eigenständige Vergütungsregelung ab- gebildet werden. 2 Das Nähere regeln die Vertrags- parteien nach § 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V. (6) Die Entgeltbemessung erfolgt für alle HSA un- abhängig von der Ermächtigungsgrundlage nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Forschung und Lehre) bzw. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V (Art, Schwere oder Komplexität). (7) Für die Zahnmedizin sollen die Vereinba- rungspartner nach § 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V gesonderte Regelungen zur Vergütungsstruktur vereinbaren. § 3  Dokumentation (1) 1 Behandlungsfälle, die die formellen und mate- riellen Kriterien der Vereinbarung nach § 117 Absatz 1 Satz 3 SGB V über die Art, Schwere und Komple- xität der Erkrankungen erfüllen, sind der Ermächti- gung nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V zuzuordnen und entsprechend zu kennzeichnen. 2 Erbringen HSA Leistungen aufgrund abweichender Verträge nach § 117 Absatz 1 Sätze 8 und 9 SGB V (regionale Besonderheiten), werden diese eben- falls der Ermächtigung nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V zugeordnet, sind aber besonders zu kennzeichnen. 3 Alle anderen Behandlungsfälle sind der Ermächtigung nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V zuzuordnen. 4 Die Zuordnung zur Ermächtigung nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V ist kein Ausschlusskriterium dafür, dass der entsprechende Behandlungsfall für die Zwecke von Forschung und Lehre erforderlich ist. (2) 1 Die Dokumentation beinhaltet je Behandlungs- fall die in § 295 Absatz 1 SGB V genannten Anga- ben. Eine Arztnummer nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V kann nicht verlangt werden. 3 Es ist zu gewährleisten, dass die Kennzeichnung des Behandlungsfalls eine eindeutige Identifikation des Standortes und der Fachabteilung der HSA (sofern zuzuordnen) ermöglicht. 4 Dabei ist die Betriebsstät- tennummer zu verwenden. 5 Das Nähere hierzu re- geln die Vereinbarungspartner nach § 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V. 6 Die Diagnoseangaben setzen sich aus der Information über die Ambulanzdiagnose so- wie über die mitbehandelten Diagnosen zusammen. 7 Abrechnungsrelevante Prozeduren sind zu kodie- ren. 8 Ambulanzdiagnose ist die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die haupt- sächlich für die Behandlung des Patienten in der HSA maßgeblich ist. 9 Eine mitbehandelte Diagnose ist eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Ambulanzdiagnose besteht oder sich während der Behandlung in der HSA entwickelt hat und die das Patientenmanagement beeinflusst hat. 10 Die Diagnoseangaben haben auch Angaben zur Diagnosesicherheit zu enthalten. (3) 1 Die HSA übermitteln die Angaben gemäß § 2 und § 3 zusammen mit den Abrechnungsdaten nach § 295 Absatz 1b SGB V gemäß der Verein- barung nach § 120 Absatz 3 Satz 3 SGB V an die Krankenkassen. 2 Das Nähere zur Datenübermitt- lung ist in § 4 geregelt. § 4  Näheres zur Datenübermittlung (1) Die gemäß §§ 2 und 3 elektronisch zu über- mittelnden Informationen werden von den Kran- kenkassen bzw. den Hochschulkliniken maschinell verwertbar auf Datenträgern oder im Wege elekt- ronischer Datenübermittlung an die Hochschulkli- niken bzw. die Krankenkassen übermittelt. (2) Die Vereinbarungspartner nach § 301 Absatz 3 SGB V legen diesbezüglich in einer gesonder- ten Fortschreibung der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V erstmalig das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen bis zum 31.03.2017 fest. (3) Im Übrigen gelten die in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V getroffenen Regelungen. (4) 1 Anpassungen der betroffenen Nachrichten- typen und deren Anwendung werden mit einem entsprechenden Wirkungszeitpunkt in den Fort- schreibungen der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V (Schlüsselfortschreibungen, Nachträge und Fortschreibungen) geregelt. 2 Die Gesamtdoku- mentation erfolgt in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V. (5) Eine Regelung zur elektronischen Übermitt- lung der Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 wird an- gestrebt, die Übermittlung gemäß dieser Vereinba- rung erolgt bis auf weiteres in Papierform.