624 PIA-Vereinbarung-Anlage 1 Spezifizierung der Patientengruppe gemäß § 3 der Vereinbarung: 1. Einschlusskriterien für die Behandlung Erwachsener in der Psychiatrischen Institutsambulanz Die Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz ist indiziert, -  wenn entweder eine Diagnose aus der Diagnosen-Positivliste vorliegt und Kriterium B oder C erfüllt ist, -  oder wenn eine der restlichen Diagnosen aus dem Kapitel V (F) des ICD-10-GM, in der jeweils gül- tigen Version vorliegt und Kriterium B und Kriterium C erfüllt sind. Diese Kriterien sind als Eingangskriterien zu verstehen und werden zu Beginn der Behandlung seitens der Psychiatrischen Institutsambulanz überprüft. Diese Kriterien gelten nicht für Kinder und Jugendliche .Die Einschlusskriterien für die Behandlung in der kinder- und jugendpsychiatrischen Institutsambulanz werden unter Kapitel 2. definiert. Nach einem ununterbrochenen Behandlungszeitraum von zwei Jahren wird durch den behandelnden Arzt gesondert überprüft, ob die Kriterien der Behandlungsbedürftigkeit durch die Psychiatrische Institutsambu- lanz noch vorliegen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden in der Patientenakte dokumentiert. A. Art der Erkrankung (Diagnosen-Positivliste) Die diagnostischen Kriterien für mindestens eine Psychiatrische Diagnose der folgenden Auflistung gemäß ICD-10-GM in der jeweils gültigen Version, Kapitel V (F) sind gegenwärtig erfüllt. Grundsätzlich können in den verschiedenen Diagnosegruppen sog. "andere" oder "nicht näher bezeichnete" Störungen der jeweiligen Gruppe nicht als Behandlungsbegründung herangezogen werden. Anlage zur Vereinbarung gemäß § 118 Abs. 2 SGB V vom 30.04.2010