631 PIA-Vereinbarung-Anlage 1 F Dauer der Erkrankung F 1. Die Erkrankung besteht gegenwärtig seit mindestens drei Monaten. F 2. Bei rezidivierenden Erkrankungen ist mindestens ein Rezidiv innerhalb von einem Jahr aufgetreten. E Schwere der Erkrankung E4 Es liegt eine ausgeprägte Störung der psychosozialen Funktionsfähigkeit durch die Erkrankung vor; doku- mentiert auf der Achse 6: „Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus“, ab einem Wert von 3: „Mäßige soziale Beeinträchtigung in mindestens einem oder zwei Bereichen“ E5 Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch eine fehlende ausreichende Wirksamkeit bisheriger ambulanter Therapieversuche. E6 Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch wiederholte stationäre und/ oder teilstationäre Behandlungen. E7 Aufgrund der Erkrankung sind erhebliche negative Folgen für die altersgerechte Entwicklung zu erwarten (insbesondere bei drohender seelischer Behinderung). E8 Die Kriterien für eine drohende bzw. bereits vorliegende seelische Behinderung sind erfüllt, und die Behand- lung in der Psychiatrischen Institutsambulanz erfolgt in notwendiger Ergänzung zu laufenden Schul- und Jugendhilfemaßnahmen in Abstimmung mit den regional niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiatern E9 Der Krankheitsverlauf ist durch mangelnde Krankheitseinsicht und Zusammenarbeit (mangelnde Adhärenz) oder wiederholte Behandlungsabbrüche im ambulanten oder stationären Bereich gekennzeichnet. E10 Die psychische Störung hat einen erheblich negativen Einfluss auf den Verlauf und die Therapie einer komor- biden, schweren somatischen Erkrankung E11 Der Patient war bisher nicht in der Lage, aus eigenem Antrieb (bzw. aufgrund des familiären Settings) eine notwendige, kontinuierliche ambulante fachspezifische Behandlung in Anspruch zu nehmen. E12 Bei einer geplanten Entlassung aus stationärer Behandlung ist zu erwarten, dass der Patient die medizinisch notwendige, kontinuierliche Behandlung anderenorts nicht wahrnehmen wird. 3. Ausschlusskriterien für die Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz Auch bei der Erfüllung der Einschlusskriterien ist die Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz nicht angezeigt, wenn •  eine kontinuierliche und ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durch einen Vertragsarzt bzw. -psychotherapeuten erfolgt und ein ausreichend stützendes soziales Netzwerk besteht. •  eine durch einen nervenärztlichen/psychiatrisch-psychotherapeutischen Vertragsarzt verord- nete Soziotherapie gemäß § 37a SGB V durchgeführt wird. F. Dauer der Erkrankung Das Kriterium der Dauer ist erfüllt, wenn eins der folgenden Merkmale vorliegt. CAP