637 PIA-Dokumentationsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem  Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam sowie der  Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Im Rahmen der Einführung eines neuen pauscha- lierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen sieht § 17d Abs. 1 Satz 3 KHG vor zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistun- gen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach § 118 SGB V einbezogen werden können. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene konsentierten in der „Vereinbarung über die Ein- führung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrich- tungen gemäß § 17d KHG (Psych-Entgeltsystem)“ vom 30.11.2009, dass die Prüfung der Integration der Leistungen psychiatrischer Institutsambulan- zen in das neue Vergütungssystem zu einem spä- teren Zeitpunkt im Systementwicklungsprozess erfolgen solle. Um diese Prüfung zu ermöglichen, wurde in § 8 Abs. 1 der Grundlagenvereinbarung festgelegt, dass eine Empfehlung für eine aussa- gefähige, bundesweit einheitliche Dokumentation der PIA-Leistungen zwischen den Vertragspart- nern nach § 17d KHG vereinbart werden solle. Die gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Kataloges zur Dokumentation der PIA-Leistungen wurde durch das GKV-Versor- gungsstrukturgesetz (GKV-VStG) in § 295 Abs. 1b SGB V festgelegt und durch das Gesetz zur Weiter- entwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) erweitert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in den Ländern aufgrund der unterschiedlichen Vergü- tungsvereinbarungen nach § 120 Abs. 3 SGB V unterschiedliche Dokumentationsanforderungen im Rahmen der Leistungsabrechnung. Die Inhalte der bestehenden Leistungsdokumentation der einzel- nen psychiatrischen Institutsambulanzen sind da- her sehr heterogen. Die vorliegende Vereinbarung dient der Vereinheitlichung der Dokumentation der erbrachten Leistungen, um den PIA-Prüfauftrag be- arbeiten zu können. Die länderspezifischen Vergü- tungsregelungen für die einzelnen PIA-Leistungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Es wird in keiner Weise eine Vorfestlegung bezüglich einer möglichen Einbeziehung in das neue Entgeltsystem nach § 17 d Abs. 1 KHG getroffen. § 1  Ziele 1 Psychiatrische Institutsambulanzen erfüllen gemäß § 118 SGB V einen spezifischen Versor- gungsauftrag für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, die wegen der Art, Schwere oder Dau- er ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfer- nung zu geeigneten Ärzten dieses besonderen, krankenhausnahen Versorgungsangebotes bedür- fen. 2 In dieser Funktion nehmen sie eine Schnitt- stellenfunktion zwischen stationärer, teilstationärer, stationsäquivalenter und ambulanter Behandlung wahr. 3 Für die Prüfung einer möglichen Integration von PIA-Leistungen in ein neues Entgeltsystem ist es notwendig, eine einheitliche Leistungsdokumen- tation für alle Institutsambulanzen nach § 118 SGB V zu etablieren. 4 Die vorliegende Vereinbarung schafft die Voraussetzungen zur Bearbeitung des PIA-Prüfauftrages, ohne die Berufsgruppen vor Ort mit einem unverhältnismäßigen Dokumentations- aufwand zu belasten. 5 Die Vereinbarung soll auch sicherstellen, dass ein Bezug unter Berücksichti- gung stationärer, teilstationärer, stationsäquivalen- ter und ambulanter Behandlungsphasen eines Pa- tienten durch das Krankenhaus hergestellt werden kann. 6 Der bundeseinheitliche Katalog dient nach § 295 Abs. 1b Satz 4 SGB V auch der Durchfüh- Vereinbarung des bundeseinheitlichen Kataloges für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach § 295 Abs. 1b Satz 4 SGB V (PIA-Doku-Vereinbarung) vom 02.02.2018 CAQ