639 PIA-Dokumentationsvereinbarung ten und kann vom tatsächlichen Personalaufwand abweichen. 6 Die Übermittlung erfolgt erstmalig bis zum 31.03.2020 für die Leistungen des Jahres 2019. § 7  Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.07.2018 in Kraft. (2) 1 Die nach § 3 dieser Vereinbarung definier- ten Einrichtungen sind verpflichtet, ihre ab dem 01.07.2018 erbrachten Leistungen entsprechend der Vorgaben dieser Vereinbarung zu dokumen- tieren und entsprechend zu übermitteln. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur Doku- mentation und Übermittlung der PIA-Doku-Verein- barung vom 16.03.2012. § 8  Kündigung Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erst- malig zum 31.12.2019. Bis zu einer Neuvereinba- rung gilt diese Vereinbarung fort. Anlagen Anlage 1 PIA-Dokumentationsschema Anlage 2  Freistellung von der Leistungsdoku- mentation Anlage 3  Zuordnung von Vollzeitäquivalenten Anmerkung der Redaktion: Auf die Abdrucke der Anlagen 1 bis 3 wird verzichtet. CAQ