642 GIA-Vereinbarung stellung und leitende Therapieempfehlungen dür- fen sie jedoch nicht erbringen. (7) 1 Die räumliche und apparative Ausstattung der Geriatrischen Institutsambulanz muss die Diagnos- tik von geriatrischen Patienten gemäß § 2 i. V. m. § 4 ermöglichen. 2 Der Zugang und die Räumlich- keiten für Patientenbetreuung und -untersuchung müssen behindertengerecht sein. 3 Barrierefreiheit ist anzustreben. § 2  Patientengruppe 1 Wird von den Zulassungsausschüssen ein ambu- lanter geriatrischer Versorgungsbedarf nach § 118a Abs. 1 Satz 2 SGB V für eine Region festgestellt, können Ärzte sowie Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 an der Versorgung von Patienten mitwirken, die aufgrund ihrer geriatrietypischen Multimorbidität einen dringend ambulanten Versorgungsbedarf haben, die aber aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe mit den ver- fügbaren Qualifikationen und Versorgungsstruktu- ren derzeit nicht adäquat ambulant versorgt werden können, bei denen im Regelfall ein komplexer Be- handlungsplan zu erstellen ist und die die folgen- den Kriterien erfüllen: 1. ein höheres Lebensalter (ab vollendetem 70. Lebensjahr) und 2. geriatriety- pische Morbidität. 2 Letztgenannte liegt bei Patien- ten vor, bei denen mindestens zwei nachfolgende geriatrische Syndrome dokumentiert sind oder min- destens ein nachfolgendes geriatrisches Syndrom dokumentiert ist und eine Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI vorliegt: -  Multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung ein- schließlich Fallneigung und Altersschwindel -  Komplexe Beeinträchtigung kognitiver, emo- tionaler oder verhaltensbezogener Art -  Frailty-Syndrom (Kombinationen von unbe- absichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder geistiger Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität) - Dysphagie - Inkontinenz(en) -  Therapierefraktäres chronisches Schmerz- syndrom § 3  Patientenzugang (1) 1 Ermächtigte Einrichtungen bzw. Kranken- hausärzte werden ausschließlich auf Überwei- sungdurch den behandelnden Vertragsarzt tätig. 2 Behandelnde Vertragsärzte im Sinne dieser Ver- einbarung sind Hausärzte und im Ausnahmefall Nervenärzte, Neurologen und Psychiater in Ko- operation mit Hausärzten. 3 Im Rahmen der Über- weisung sind die Bestimmungen gemäß § 24 des Bundesmantelvertrages entsprechend zu berück- sichtigen. (2) Im Einzelfall kann eine Versorgung von Pati- enten in Alten- oder Pflegeheimen erfolgen, wobei eine initiativ akquirierende Tätigkeit der Institutsam- bulanz nicht zulässig ist. (3) 1 Ist eine Krankenbeförderungsleistung zwin- gend medizinisch notwendig, um die Leistung einer Geriatrischen Institutsambulanz oder eines im Sinne der Vereinbarung ermächtigten Kranken- hausarztes in Anspruch zu nehmen, kann diese von dem überweisenden Vertragsarzt i. S. d. § 3 Abs. 1 zu Lasten der Krankenkassen unter Beachtung der Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der jeweils gültigen Fassung angeordnet werden. Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3: GKV-Spitzenverband und KBV sind sich mit dem erweiterten Bundesschiedsamt darüber einig, dass die Vertragspartner nicht berechtigt sind, die von der KBV geforderte Ergänzung in § 3 Abs. 3 (Gel- tung des § 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richt- linie) zu vereinbaren. Alle Beteiligten setzen sich dafür ein, dass im G-BA zuständigkeitshalber die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 der Krankentrans- port-Richtlinie auf GIA-Fälle geprüft und ggf. die Richtlinie entsprechend ergänzt wird. § 4  Behandlungsumfang (1) Wird von den Zulassungsausschüssen ein ambulanter geriatrischer Versorgungsbedarf nach § 118a Abs. 1 Satz 1 SGB V festgestellt, sind geri- atrische Leistungen für die unter § 2 definierte Pa- tientengruppe Teil des Behandlungsumfangs der Ärzte sowie Einrichtungen nach § 1 Abs. 2.