Unterrichtung der Versicherten 650 § 6  Zuständigkeit bei Nachfragen der Versicherten Für alle Nachfragen zur Patientenquittung ist das Krankenhaus sowie die jeweilige Krankenkasse des Versicherten zuständig. § 7  Inkrafttreten / Kündigung (1) 1 Der Vertrag tritt am 01.10.2004 in Kraft. 2 Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief - allerdings von den Spitzenverbänden der Kran- kenkassen nur gemeinsam und einheitlich - gekün- digt werden. (2) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, nach erfolgter Kündigung an der Verabschiedung eines Anschlussvertrages mitzuwirken. (3) Bei Einführung einer elektronischen Gesund- heitskarte gemäß § 291a SGB V erfolgt eine An- passung dieser Vereinbarung. Essen, den 16. September 2004