Entlassmanagement 654 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V zu beachtenden Bestim- mungen; dies gilt insbesondere für die Arznei- und Betäubungsmittelverschreibungsverordnungen. § 5  Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (1) Soweit dies für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung folgende Versor- gung des Patienten notwendig ist, kann die Fest- stellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Krankenhausarzt mit abgeschlossener Facharztweiterbildung erfolgen. (2) Bei der Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sind die für das Entlassmanage- ment in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses über die Beurteilung der Arbeitsun- fähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) getroffenen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung anzu- wenden. (3) Bei der Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist das Muster 1 gemäß Anlage 2/2a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. § 6  Vordrucke (1) 1 Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanage­ ment” versehenen Muster 1, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 und 28 der Anlage 2 / 2a des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordrucker- läuterungen und die technische Anlage zur Anlage 4a des BMV-Ä. 2 Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmen- vertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. 3 Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel-Verschrei- bungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wirkung § 3a der Arzneimittelverschreibungs­verordnung. 4 Für die Befüllung des Feldes „Vertragsarztstempel” auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen der Landes- ebene des vertragsärztlichen Bereichs. (2) 1 Die Weitergabe von Vordrucken an Nichtver- tragsärzte ist unstatthaft. 2 Satz 1 gilt nicht für die Weitergabe von Vordrucken nach Absatz 1 an Ärzte im Krankenhaus („Nichtvertragsärzte”), die im Rah- men von § 39 Abs. 1a S. 6 SGB V tätig werden. (3) 1 Das Tagesdatum (Feld „Datum” an Stelle 22 - 29 in Zeile 7 des Personalienfeldes) ist das Ausfertigungsdatum. 2 Die Ausfertigung muss am Entlasstag erfolgen. 3 Ist für die Versorgung mit ei- nem Hilfsmittel im häuslichen Bereich die besonde- re Expertise oder Umgebung des Krankenhauses erforderlich (zum Beispiel bei der Versorgung mit einem Heimbeatmungsgerät, auf die der Versicher- te im Krankenhaus eingestellt wird), kann die Aus- fertigung bereits vor dem Entlasstag erfolgen. (4) 1 Für das Entlassmanagement erhält das Kran- kenhaus auf Antrag von der zuständigen Kasse- närztlichen Vereinigung eine versorgungsspezifi- sche Betriebsstättennummer gemäß § 6 Abs. 3 der jeweils aktuellen Fassung der Richtlinie der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- so- wie der Praxisnetznummern, soweit dem Kranken- haus eine solche noch nicht zugeteilt wurde. 2 Die Betriebsstättennummer nach Satz 1 ist durch das zuständige Krankenhaus bei der Verordnung von Leistungen und Arzneimitteln nach diesem Rah- menvertrag zu verwenden. 3 Die Betriebsstätten- nummer muss die eindeutige Zuordnung der nach § 4 genannten Leistungen zum Ort der Veranlas- sung gewährleisten. (5) Bis zur Einführung einer Krankenhausarzt- nummer im SGB V verwenden Krankenhäuser auf den Verordnungsmustern nach Absatz 1 im Feld "Arzt-Nr." eine 9-stellige Fachgruppennummer. Die Fachgruppennummer stellt sich wie folgt dar: - - Stellen 1-7: Pseudoarztnummer "4444444", - - Stellen 8 und 9: Fachgruppencode gemäß An- lage 3 zur Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Ab- rechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärzt- liche Versorgung (ASV-AV) in ihrer jeweils gül- tigen Fassung."