Entlassmanagement 655 CAT (6) 1 Die Verordnungen und Bescheinigungen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Bedruckung geson- dert zu kennzeichnen. 2 Hierzu ist in die Formulare das einstellige Kennzeichen „4” an der 30. Stelle der Zeile 6 des Personalienfeldes gemäß des in der Technischen Anlage (Anlage 2) abgebildeten Musterbeispiels für die Bedruckung einzutragen. 3 ln den Verordnungen und Bescheinigungen nach Ab- satz 1 Satz 1 ist in dem Feld „Betriebsstätten-Nr.” die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) des Krankenhauses nach Absatz 4 Satz 1 auf die Vordrucke aufzutragen. 4 In dem Feld „Arzt- Nr.” ist das Kennzeichen gemäß Absatz 5 aufzutra- gen. 5 lm Rahmen des Entlassmanagements gemäß § 39 Abs. 1a SGB V dürfen nur Arzneiverordnungs- blätter (Muster 16) verwendet werden, bei denen in der Codierleiste die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer des Krankenhauses nach Absatz 4 Satz 1 eingedruckt ist. (7) 1 Es gelten die technischen Vorgaben der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung für die Bedru- ckung. 2 Das Nähere zur Zulassung der Software zur Bedruckung regelt die DKG. (8) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen beauftragen die Druckereien, den Krankenhäusern Formulare bereitzustellen. 2 Das Nähere zur Bereitstellung regeln die Landesver- bände der Krankenkassen und Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaften mit den Dru- ckereien. 3 Die Bereitstellung der Formulare erfolgt durch die Druckereien auf Bestellung durch die Krankenhäuser. 4 Die Kosten für die Vordrucke wer- den von den Krankenkassen getragen. 5 Die Kosten für den Versand der Vordrucke werden durch die Krankenhäuser getragen. § 7  Information und Beratung des Patienten (1) 1 Das Krankenhaus informiert den Patienten vor dem Assessment gemäß § 3 schriftlich über Inhalte und Ziele des Entlassmanagements und holt sofern erforderlich, die schriftliche Einwilligung des Patienten für die Durchführung des Entlass- managements ein. 2 Zur Durchführung des Entlass- managements gehört die Unterstützung durch die Kankenkasse. 3 Für die Information und Einwilligung des Patienten in das Entlassmanagement sind die bundeseinheitlichen Formulare (Anlage 1a und 1b) zu verwenden. 4 Diese enthalten auch Regelungen für die Einwilligung in die Datenübermittlung vom Krankenhaus an die Krankenkasse und Widerrufs- regelungen. 5 Bei Patienten, für die ein gerichtlicher Betreuer bestellt ist oder die durch einen Personen- sorgeberechtigten vertreten werden, ist der Betreu- er oder der Personensorgeberechtigte zu informie- ren und dessen Einwilligung schriftlich einzuholen. (2) 1 Besteht die Notwendigkeit einer Anschluss- versorgung, informiert das Krankenhaus den Pati- enten über die seinem Krankheitsbild entsprechen- den Versorgungsmöglichkeiten und -strukturen für die Anschlussversorgung. 2 Soweit das Erfordernis besteht, nimmt das Krankenhaus zusätzlich Kon- takt zur Krankenkasse bzw. Pflegekasse auf, damit diese gemeinsam mit dem Krankenhaus das Ent- lassmanagement organisiert. (3) 1 Handelt es sich bei der notwendigen An- schlussversorgung um genehmigungspflichtige Leistungen, stellt das Krankenhaus dem Patienten die notwendigen Antragsunterlagen zur Verfügung, unterstützt den Patienten bei der Antragstellung und ggfls. der Weiterleitung an die Krankenkasse bzw. Pflegekasse. 2 Für über § 4 hinausgehende ge- nehmigungspflichtige Leistungen stellen die Kran- kenkassen auf Anfrage die Antragsunterlagen zur Verfügung. 3 Wird der Patient mit einer Medikation entlassen, erhält er einen Medikationsplan. 4 Dieser soll entsprechend der Vorgaben des § 31a SGB V erstellt werden. 5 Der Medikationsplan ersetzt nicht die im Rahmen des Entlassmanagements gemäß Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses notwendige Information des weiterbe- handelnden Arztes. 6 Die Krankenkassen beabsich- tigen, bundeseinheitliche Antragsformulare für die Beantragung von Anschlussrehabilitation (AR) zur Verfügung zu stellen. (4) Dem Recht des Patienten auf freie Arztwahl nach § 76 SGB V sowie den Wahlrechten des Pati- enten nach § 2 SGB XI (Leistungen der Pflegever- sicherung) oder § 9 SGB IX (Leistungen zur Teilha- be) ist bei der Umsetzung des Entlassplans durch das Krankenhaus sowie durch die Krankenkasse bzw. Pflegekasse Rechnung zu tragen.