Entlassmanagement 656 § 8  Kommunikation mit den Leistungs­ erbringern der Anschlussversorgung (1) Das Krankenhaus stellt den Informationsaus- tausch mit den an der Anschlussversorgung des Patienten beteiligten Leistungserbringern sicher. (2) 1 Bei durch den Krankenhausaufenthalt unter- brochenen Leistungen der häuslichen Krankenpfle- ge oder Pflegesachleistungen ist der Pflegedienst oder die stationäre Pflegeeinrichtung des Patienten über den Termin der bevorstehenden Entlassung des Patienten zu informieren. 2 Bezieht der Patient vor der Krankenhauseinweisung Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Pflegesachleistun- gen, informiert der einweisende Arzt soweit möglich das Krankenhaus bei der Aufnahme im Rahmen der mitgegebenen Unterlagen (z. B. Überleitungs- brief, Medikationsplan, bisherige Angaben zur Ver- ordnung von häuslicher Krankenpflege, Angaben zu Pflegestufe / Pflegegrad) über die Versorgung des Patienten. (3) Das Krankenhaus führt bei Bedarf rechtzeitig vor der Entlassung das Gespräch mit dem weiter- behandelnden Arzt. (4) Für Patienten mit einem komplexen Versor- gungsbedarf soll ein zeitnaher Termin bei einem weiterbehandelnden Haus- oder Facharzt verein- bart werden. § 9  Dokumentation an die weiterbehandelten Ärzte (1) 1 Der Entlassbrief ist zwingender Bestandteil des Entlassmanagements. 2 Er ist zum Zeitpunkt der Entlassung dem Patienten auszuhändigen. 3 Bei stationärer Anschlussheilbehandlung oder sta- tionärer Pflege ist der Entlassbrief mit Einwilligung des Patienten sowohl der stationären Einrichtung als auch dem Hausarzt bzw. dem einweisenden/ weiterbehandelnden Vertragsarzt zu übermitteln. (2) Ist zum Zeitpunkt der Entlassung die Mitgabe eines endgültigen Entlassbriefes nicht möglich, muss mindestens ein vorläufiger Entlassbrief aus- gestellt werden, in dem alle getroffenen Maßnah- men und Verordnungen nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 sowie Beurteilungen nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V erfasst sind. (3) Der Entlassbrief enthält alle für die Weiter­ behandlung und Anschlussversorgung des Pa- tienten erforderlichen Informationen. Diese sind mindestens: • Patientenstammdaten, Aufnahme- und Entlass- datum • Name des behandelnden Krankenhausarztes und Telefonnummer für Rückfragen • Kennzeichnung „vorläufiger” oder „endgültiger” Entlassbrief • Grund der Einweisung • Diagnosen (Haupt- und Nebendiagnosen) ein- schließlich Infektionen oder Besiedelungen durch multiresistente Erreger • Entlassungsbefund • Epikrise (Anamnese, Diagnostik, Therapien inkl. Prozeduren) • Weiteres Prozedere/Empfehlungen • Arzneimittel (unter ihrer Wirkstoffbezeichnung  / -stärke und Beachtung von § 115c SGB V; Dar- reichungsform inkl. Erläuterung bei besonderen Darreichungsformen; Dosierung bei Aufnah- me / Entlassung mit Therapiedauer, Erläuterung bei Veränderungen, bekannte Arzneimittelun- verträglichkeiten) und der Medikationsplan; § 8 Abs. 3a Arzneimittel-Richtlinie ist zu beachten; Information über mitgegebene Arzneimittel • Alle veranlassten Verordnungen (inklusive nach § 92 Abs. 1 S. 6 SGB V) und Information über Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit • Nachfolgende Versorgungseinrichtung • Mitgegebene Befunde § 10 Unterstützung des Entlassmanagements durch die Krankenkasse und die Pflegekasse (1) 1 Die Krankenkasse und die Pflegekasse unter- stützt die Durchführung des Entlassmanagements des Krankenhauses nach § 3 in geeigneter Weise, beispielsweise durch die regelhafte Bereitstellung von Informationen zu Versorgungsstrukturen. 2 Auf- gabe der Krankenkasse ist es, gemeinsam mit dem Krankenhaus rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren (z. B. Vertrags- ärzte, Reha-Einrichtungen, ambulante Pflegediens- te, stationäre Pflegeeinrichtungen) und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen.