Entlassmanagement 657 CAT (2) Bei individuellem Erfordernis unterstützt die Krankenkasse und die Pflegekasse die Umsetzung des Entlassmanagements patientenbezogen, z. B. durch die Pflegeberater nach § 7a SGB XI oder durch die Bereitstellung von Informationen zu Leis- tungserbringern. (3) Hat das Krankenhaus gemäß § 3 Absätze 5 und 6 die zuständige Krankenkasse bzw. Pflege- kasse über das Erfordernis einer genehmigungs- pflichtigen Anschlussversorgung informiert und die notwendigen Antragsunterlagen übermittelt, stellt die Krankenkasse bzw. Pflegekasse die Antrags- prüfung sicher und informiert den Patienten und das Krankenhaus unverzüglich über die getroffene Entscheidung. (4) Die Krankenkasse stellt zu ihren Geschäfts- zeiten die telefonische Erreichbarkeit eines für die Unterstützung des Entlassmanagements verant- wortlichen Ansprechpartners sicher. § 11  Verträge auf Landesebene (1) 1 Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind bundesweit verbindlich. 2 Die Vertragspartner nach § 115 Abs. 1 SGB V stellen beim Abschluss von Verträgen nach § 115 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB V sicher, dass ergänzende Regelungen dem Sinn und Zweck des Rahmenvertrages entsprechen. § 12  Inkrafttreten, Kündigung (1) 1 Dieser Rahmenvertrag tritt zum 01.10.2017 in Kraft. 2 Er kann mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. (2) 1 Die Vertragspartner verpflichten sich, im Fall einer Kündigung die Verhandlungen über eine Neu- vereinbarung unverzüglich aufzunehmen. 2 Falls in- nerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das gemäß § 118a Abs. 2 S. 2 SGB V erweiterte Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 SGB V. 3 Bis zur Neuvereinbarung oder Festsetzung durch das Bundesschiedsamt gilt der bisherige Rahmenvertrag fort. § 13  Salvatorische Klausel (1) 1 Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Vereinba- rung im Übrigen dennoch gültig. 2 Anstelle der un- wirksamen Bestimmungen haben die Parteien eine solche Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem ur- sprünglichen Regelungsziel möglichst nahekommt. Anmerkung der Redaktion: Die Änderung aufgrund der Änderungsvereinba- rung zum Rahmenvertrag über ein Entlassma- nagement nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V vom 06.06.2017 wurden im Vereinbarungstext berück- sichtigt.