KHEntgG 64 sichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch oder, sofern eine Krankenversicher- tennummer nicht besteht, das kranken- hausinterne Kennzeichen des Behand- lungsfalles, b) lnstitutionskennzeichen des Krankenhau- ses, ab dem 1. Januar 2020 dessen Kenn- zeichen nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den aufneh- menden, den weiterbehandelnden und den entlassenden Standort sowie bei ei- ner nach Standorten differenzierten Fest- legung des Versorgungsauftrags bis zum 30. Juni 2020 zusätzlich Kennzeichen für den entlassenden Standort, c) Institutionskennzeichen der Krankenkasse, d) Geburtsjahr und Geschlecht des Patien- ten sowie die Postleitzahl und der Wohn- ort des Patienten, in den Stadtstaaten der Stadtteil, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem der Geburtsmonat, e) Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und -anlass, aufnehmende Fachabteilung, bei Verlegung die der weiter behandelnden Fachabteilungen, und der dazugehörigen Zeiträume, Zeiträume der Intensivbehand- lung, Entlassungs- oder Verlegungsda- tum, Entlassungs- oder Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem das Aufnahme- gewicht in Gramm, f) Haupt- und Nebendiagnosen sowie Da- tum und Art der durchgeführten Opera- tionen und Prozeduren nach den jeweils gültigen Fassungen der Schlüssel nach § 301 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der Angabe der jeweiligen Versionen, bei Beatmungsfällen die Beatmungszeit in Stunden entsprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr. 1 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes und Angabe, ob durch Belegoperateur, -anästhesist oder Beleghebamme erbracht, g) Art aller im einzelnen Behandlungsfall ab- gerechneten Entgelte, h) Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte. (3) 1 Die Datenstelle prüft die Daten auf Plausibili- tät und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die 1. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchsta- be b bis h zur Weiterentwicklung des DRG-Ver- gütungssystems nach § 17b des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes sowie zur Entwicklung und Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach §  17d des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes und der Investitionsbewertungsre- lationen nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes an die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes, 2. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und d und Nr. 2 Buchstabe g und  h zur Vereinbarung des Basisfallwerts nach § 10 Abs. 1 an die Vertragsparteien auf der Landesebene, 3. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g für Zwecke der Krankenhausplanung so- wie zusätzlich nach Absatz 2 Nummer 2 Buch- stabe h für Zwecke der Investitionsförderung, sofern das Land hierfür Investitionspauschalen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes verwendet oder dies beabsichtigt, und, sofern ein gemeinsames Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, für Empfehlungen zu sektorenüber- greifenden Versorgungsfragen an die zustän- digen Landesbehörden; die Datennutzung für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenüber- greifenden Versorgungsfragen, insbesondere die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser, regeln die Länder unter Ein- beziehung des Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Landes in einer Verordnung, 4. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h für Zwecke der amtlichen Krankenhausstatistik an das Sta- tistische Bundesamt; dieses kann landesbezo- gene Daten an die Statistischen Landesämter übermitteln. 2 Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr mög- lich sein. 3 Die Datenstelle veröffentlicht zusammen- gefasste Daten jeweils bis zum 1.  Juli, gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen. 4 Dem Bundesministerium für Gesundheit sind auf Anforde- rung unverzüglich Auswertungen für seine Belange