660 Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha 3 Entlassmanagement nach diesem Vertrag kann nur für Rehabilitanden erbracht werden, die stati- onäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40 Abs. 2 SGB V oder 41 SGB V erhalten. § 2  Sicherstellung des Entlassmanagements 1 Das Entlassmanagement ist ein Bestandteil von stationären Leistungen zur medizinischen Re- habilitation und liegt daher in der Verantwortung der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung. 2 Für die Umsetzung wirken Rehabilitationseinrichtungen und Krankenkassen sowie Pflegekassen partner- schaftlich zusammen. 3 Das Entlassmanagement beinhaltet die Organisation einer strukturierten Zusammenarbeit insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 zwischen Rehabilitationseinrichtungen und weiterbehandelnden Ärzten und Leistungser- bringern. 4 Der Rehabilitand hat einen Anspruch auf Entlassmanagement gegenüber der Rehabili- tationseinrichtung und einen Anspruch auf Unter- stützung des Entlassmanagements durch seine Krankenkasse. 5 Von der Krankenkasse wird in der Leistungsbewilligung ein Ansprechpartner für das Entlassmanagement benannt. 6 Die Verantwortung für die Unterstützung des Entlassmanagements liegt bei der Krankenkasse. § 3  Inhalte des Entlassmanagements (1) 1 Stationäre Leistungen zur medizinischen Re- habilitation umfassen ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Ver- sorgung der Rehabilitanden beim Übergang in die Versorgung nach medizinischer Rehabilitation. 2 Es handelt sich um einen systematischen und standar- disierten Prozess, der dazu dient, die erforderliche medizinische und ggf. pflegerische Versorgung des Rehabilitanden im Anschluss an die Rehabilitation vorzubereiten bzw. einzuleiten. 3 Das Entlassma- nagement und die Auswahl der erforderlichen Be- standteile erfolgen personenzentriert und tragen dem individuellen Unterstützungsbedarf und den eigenen Handlungsmöglichkeiten des Rehabilitan- den Rechnung. (2) Bestandteile des Entlassmanagements sind insbesondere -  die Feststellung und Dokumentation des me- dizinischen und pflegerischen Versorgungs- bedarfs, der im Anschluss an die Rehabilita- tion besteht, -  bei festgestelltem Versorgungsbedarf die Einleitung der medizinischen und/oder pfle- gerischen Anschlussversorgung des Rehabi- litanden, ggf. inklusive frühzeitiger Kontakt- aufnahme zum weiterbehandelnden Arzt oder Leistungserbringer, -  die Verordnung von Leistungen der gesetzli- chen Krankenkassen nach § 10, wenn diese für die Versorgung unmittelbar im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich sind, -  Hilfestellung und Beratung bei der Beantra- gung von Leistungen der Kranken- und/oder Pflegekasse, die im Anschluss an die Reha- bilitation erforderlich sind, -  Hilfestellungen bei der Kontaktanbahnung zur Selbsthilfe, -  die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 11, soweit dies unmittelbar im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich ist, -  Aushändigung eines Reha-Entlassungsbe- richts bzw. eines vorläufigen Reha- Entlas- sungsberichts (vgl. § 13) an den Rehabilitan- den am Entlassungstag zur Sicherung des Informationsflusses. (3) Des Weiteren können Bestandteile des Entlass- managements sein: -  Hilfestellungen bei der Beantragung von er- forderlichen Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, -  Hilfestellungen bei der Beantragung von er- forderlichen Leistungen zur Teilhabe am Le- ben in der Gemeinschaft. § 4  Einwilligung des Rehabilitanden (1) 1 Das Entlassmanagement sowie die dazu er- forderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten bedürfen der vorhe- rigen Einwilligung des Rehabilitanden. 2 Die Reha- bilitationseinrichtung informiert ihn zuvor schriftlich über die Ziele und die Durchführung des Entlass- managements (siehe Anlage 1a). 3 Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entschei- dung des Rehabilitanden beruht. 4 Gegebenenfalls ist der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmäch-