661 Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha tigte des Rehabilitanden zu informieren und dessen Einwilligung schriftlich einzuholen. 5 Für die Einwilli- gungserklärung ist die Anlage 1b zu verwenden. (2) 1 Der Rehabilitand kann seine Einwilligung zum Entlassmanagement jederzeit widerrufen. 2 Die Einwilligung und der Widerruf zum Entlassmanage- ment bedürfen der Schriftform. (3) 1 Wenn die Krankenkasse oder die Pflege- kasse im Rahmen des Entlassmanagements tätig werden soll, stellt die Rehabilitationseinrichtung sicher, dass die notwendige Einwilligung des Re- habilitanden vorliegt. 2 Widerruft der Rehabilitand die Erteilung der Einwilligung gegenüber der Re- habilitationseinrichtung und ist die Krankenkasse bereits einbezogen, ist die Krankenkasse unver- züglich über den Widerruf zu informieren. (4) Willigt der Rehabilitand nicht in das Entlassma- nagement ein, so ist dies in der Patientenakte zu dokumentieren. § 5  Beratung und Information des Rehabilitanden 1 Das Rehabilitationsteam unter ärztlicher Leitung berät und informiert den Rehabilitanden ggf. mit Unterstützung der Kranken- und Pflegekasse über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen des Entlassmanagements. 2 Auf Wunsch des Rehabili- tanden werden dessen Angehörige/Bezugsperso- nen mit einbezogen. 3 Sofern es für eine pflegeri- sche Versorgung im Anschluss an die Rehabilitati- on erforderlich oder zweckmäßig ist, wird die vom Rehabilitanden benannte Pflegeeinrichtung über die Ergebnisse der Beratung informiert. § 6  Entlassplanung der Rehabilitationseinrichtung (1) 1 Die Entlassplanung ist als ein rehabilitations- begleitender, standardisierter Prozess in multidiszi- plinärer Zusammenarbeit gestaltet. 2 Die Standards des Entlassmanagements sind für alle Beteiligten in der Rehabilitationseinrichtung in Schriftform oder elektronisch lesbar zur Verfügung zu stellen. (2) 1 Die Rehabilitationseinrichtung beginnt recht- zeitig vor der geplanten Entlassung mit der Entlas- splanung und deren Umsetzung, damit die notwen- digen Maßnahmen ohne Verzögerung eingeleitet und Versorgungslücken möglichst vermieden wer- den können. 2 Bei der Entlassplanung ist der vor- aussichtliche medizinische und/oder pflegerische Versorgungsbedarf im Anschluss an die Rehabili- tation zu ermitteln. 3 Die Entlassplanung wird spä- testens am Tag vor der Entlassung überprüft und abgeschlossen. 4 Sofern der Rehabilitationseinrich- tung schriftliche Informationen aus einem unmit- telbar zuvor erfolgten Entlassmanagement eines Krankenhauses vorliegen, berücksichtigt sie diese Angaben, um die Kontinuität des Behandlungspro- zesses sicherzustellen. (3) In der Entlassplanung sind die Inhalte nach § 3 zu berücksichtigen und in der einrichtungsinternen Dokumentation festzuhalten. § 7  Prozess der Anschlussversorgung (1) 1 Die Rehabilitationseinrichtung leitet ggf. mit Unterstützung der Krankenkasse und der Pfle- gekasse die erforderliche medizinische und/oder pflegerische Versorgung des Rehabilitanden im An- schluss an die Rehabilitation ein. 2 Der Rehabilitand und ggf. dessen Angehöriger/Bezugsperson sind in den Prozess der Anschlussversorgung einzubezie- hen. 3 Dies schließt die Abstimmung über die Aus- wahl der Leistungserbringer und Terminabsprachen mit ein. (2) 1 Zu den sich aus Absatz 1 ergebenden einzu- leitenden Maßnahmen der Anschlussversorgung gehört unter Berücksichtigung des individuellen Unterstützungsbedarfs (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3) die frühzeitige Vereinbarung von Terminen mit den für die weitere Behandlung erforderlichen Ärzten sowie anderen für die Versorgung des Rehabilitanden er- forderlichen Leistungserbringern, z. B. Physio- oder Ergotherapeuten und Pflegediensten. 2 Dazu gehört bei Bedarf auch das notwendige Gespräch eines Arztes der Rehabilitationseinrichtung mit dem nie- dergelassenen Vertragsarzt. (3) Ist die direkte Terminfindung zur Weiterbe- handlung bei einem niedergelassenen Arzt nicht möglich, so nimmt die Rehabilitationseinrichtung Kontakt zur Krankenkasse auf, die den Rehabili- tanden bei der Terminfindung unterstützt. CAU