662 Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha (4) 1 Stellen sich während der Rehabilitation be- gründete Anhaltspunkte heraus, dass der Rehabili- tand von Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI bedroht ist, unterstützt die Rehabilitationseinrich- tung ihn bei der Beantragung von Pflegeleistungen und nimmt Kontakt mit der Pflegekasse auf, damit diese die Begutachtung einleitet. 2 Dies gilt auch im Falle einer Verschlimmerung der Pflegebedürftig- keit. 3 Ist der Rehabilitand nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI, bedarf aber im Anschluss an die Rehabilitation Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V, unterstützt die Rehabilitationseinrichtung ihn bei der Antragstellung und leitet erforderlichenfalls die Überleitung in die Kurzzeitpflegeeinrichtung ein. (5) 1 Sofern der Rehabilitand im Anschluss an die Rehabilitation absehbar pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist bzw. ein entsprechender Pflegebe- darf besteht und die pflegerische Versorgung noch nicht organisiert ist, nimmt die Rehabilitationsein- richtung Kontakt mit der Pflegekasse des Rehabi- litanden auf. 2 Diese initiiert die Pflegeberatung (z. B. gemäß § 7a SGB XI) und organisiert gemeinsam mit der Rehabilitationseinrichtung die erforderliche und den Wünschen des Rehabilitanden entspre- chende Anschlussversorgung. 3 Dies gilt auch, wenn sich der Pflegezustand verschlechtert und eine Neuorganisation der bisherigen Versorgung erfordert. (6) 1 Wird der Rehabilitand mit einer Medikation entlassen, erhalten der Rehabilitand sowie der weiterbehandelnde Arzt eine zum Entlassungs- zeitpunkt aktuelle Medikationsdokumentation mit Medikationsempfehlungen. 2 Diese kann auch ent- sprechend den Vorgaben des § 31a SGB V als Me- dikationsplan erstellt werden. 3 Mit Einwilligung des Rehabilitanden wird die Medikationsdokumentation auch der von ihm benannten nachversorgenden Pflegeeinrichtung übermittelt. § 8  Hilfestellungen bei der Beantragung von weiteren Leistungen zur Teilhabe 1 Erkennt die Rehabilitationseinrichtung im Laufe der Rehabilitation, dass der Rehabilitand einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle- ben und/oder Leistungen zur sozialen Teilhabe hat, informiert sie ihn darüber und ermutigt ihn zur Beantragung dieser Leistungen. 2 Dabei bietet sie ihre Unterstützung bei der Antragstellung an. 3 Sie bietet dem Rehabilitanden ferner die Vermittlung ei- nes Beratungsgespräches mit dem voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger oder mit einer Beratungsstelle für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung an. § 9  Zusammenarbeit der Rehabilitations- einrichtungen und der Krankenkassen (1) Sofern die Rehabilitationseinrichtung im Rah- men des Entlassmanagements feststellt, dass für die Anschlussversorgung des Rehabilitanden ge- nehmigungspflichtige Leistungen der Krankenkas- sen erforderlich sind, informiert sie ihn darüber und bietet ihre Unterstützung bei der Antragstellung an. (2) 1 Die Krankenkasse entscheidet über Anträge nach Absatz 1 unverzüglich. 2 Sofern die Anträge Leistungen der Pflegeversicherung betreffen, ko- operieren Kranken- und Pflegekassen eng mitein- ander, um Versorgungslücken zu vermeiden. (3) Die Krankenkasse informiert die Rehabilitati- onseinrichtung auf Anfrage über regionale Versor- gungsangebote, die für eine Anschlussversorgung des Rehabilitanden in Betracht kommen, und unter- stützt bei Bedarf bei der Terminfindung. § 10  Verordnung der in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V genannten Leistungen (1) 1 Soweit dies für den Versicherten unmittelbar nach Entlassung erforderlich ist, können Rehabili- tationseinrichtungen die in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V genannten Leistungen verordnen, hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztli- che Versorgung. 2 § 73 Abs. 9 und 10 SGB V gelten entsprechend. 3 Das Verordnungsrecht nach §§ 40 Abs. 2 Satz 4 und 41 Abs. 1 Satz 4 SGB V ist ent- sprechend den Erfordernissen des Entlassmanage- ments geregelt und somit für einen eingeschränk- ten Zeitraum zugelassen. (2) 1 Die im Rahmen des Entlassmanagements durch einen Arzt der Rehabilitationseinrichtung ver- ordneten Leistungen müssen ausreichend, zweck- mäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Wirtschaft- lichkeitsgebot § 12 SGB V). 2 Für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gilt § 113 Abs. 4 SGB V. 3 Die