665 Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha 4.4  Alle veranlassten Verordnungen und Informati- on über Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit 4.5 Nachfolgende Versorgungseinrichtung 4.6 Mitgegebene Befunde 5.  Arzneimittel (unter Angabe ihrer Wirkstoffbe- zeichnung/-stärke und Beachtung von § 115c SGB V; Darreichungsform inkl. Erläuterung bei besonderen Darreichungsformen; Do- sierung bei Aufnahme/Entlassung mit The- rapiedauer, Erläuterung bei Veränderungen, bekannte Arzneimittelunverträglichkeiten; ggf. auch in Form eines Medikationsplanes (im Sinne des § 7 Abs. 6)); Information über mitgegebene Arzneimittel 6.  Zusammenfassende Bewertung (Epikrise) auf der Grundlage des positiven/negativen Leistungsvermögens (bei Rehabilitanden im erwerbsfähigen Alter auch bezogen auf den Arbeitsmarkt) 7.  Empfehlungen für nachgehende/weiterzu- führende Maßnahmen Die Angaben im Entlassungsbericht folgen der vor- gegebenen Struktur. Sofern einzelne Bereiche nicht zutreffen, sind keine Ausführungen erforderlich. (3) Der Entlassungsbericht wird dem Rehabili- tanden bei seiner Entlassung ausgehändigt, soweit dem nicht erhebliche therapeutische Gründe ent- gegenstehen und/oder mit dessen Einwilligung an den Hausarzt und ggf. an den weiterbehandelnden Arzt gesendet. (4) 1 Soweit zum Zeitpunkt der Entlassung der Entlassungsbericht noch nicht fertig gestellt ist, ist ein vorläufiger Entlassungsbericht zu erstellen. 2 Dieser muss mindestens folgende Angaben ent- halten: - Stammdaten des Rehabilitanden - Aufnahmebefund -  Abschlussbefund und Rehabilitationsergeb- nis -  Empfehlung für nachgehende/weiterzufüh- rende Maßnahmen -  Kennzeichnung als „vorläufiger Entlas- sungsbericht“ 3 Spätestens 14 Tage nach der Entlassung ist der vollständige Entlassungsbericht zu erstellen und dem Rehabilitanden – soweit dem nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen- zuzusen- den. § 14  Übertragung von Aufgaben des Entlassmanagements (1) Die Rehabilitationseinrichtung kann gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 4 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Ver- bindung mit § 39 Abs. 1a Satz 3 SGB V mit Leis- tungserbringern nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassma- nagements wahrnehmen. (2) Trifft die Rehabilitationseinrichtung eine Ver- einbarung nach Absatz 1 mit einem oder mehre- ren Leistungserbringern nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V, stellt sie sicher, dass die Regelungen dieses Rahmenvertrages durch die jeweiligen Leistungserbringer vollständig beachtet werden. § 15  Dokumentationspflichten Alle durchgeführten, organisierten und initiierten Maßnahmen des Enlassmanagements sind zu do- kumentieren und für die Dauer von vier Kalender- jahren nach Abschluss des Kalenderjahres, in dem die Rehabilitation beendet wurde, aufzubewahren. § 16  Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.02.2019 in Kraft. Für die vollständige Umsetzung aller Rege- lungen dieses Rahmenvertrages wird den Rehabili- tationseinrichtungen eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten eingeräumt. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rah- menvertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen haben die Part- ner eine solche Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem ursprünglichen Regelungsziel möglichst nahekommt. (3) 1 Die Partner dieses Rahmenvertrages wer- den in angemessenen Zeitabständen überprüfen, CAU