Hinweise Systemzuschlag G-BA 2019 674 8  Abrechnung des Systemzuschlags gegenüber Patienten, die nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet werden Grundsätzlich ist der Systemzuschlag je abzurech- nenden Krankenhausfall (voll- und teilstationär) un- abhängig vom Kostenträger in Rechnung zu stel- len. Dementsprechend gilt dies auch gegenüber Patienten, die nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet werden. Dazu gehören neben den mit dem Ziel der Krankenhausbehandlung nach Deutschland einreisenden Patienten auch Empfänger von Ge- sundheitsleistungen nach dem Asylbewerberlei- stungsgesetz (vgl. § 4 Abs. 4 KHEntgG). Der Systemzuschlag ist unabhängig davon, ob das Krankenhaus von der Option des § 4 Abs. 4 KHEntgG Gebrauch gemacht hat, je Fall in Rech- nung zu stellen.. 9  Abrechnung des Systemzuschlags bei Privatpatienten mit Beihilfeanspruch Für Privatpatienten mit Beihilfeanspruch wer- den häufig zwei Rechnungen gestellt. Unabhän- gig davon gilt auch hier der Grundsatz, dass der Systemzuschlag für jeden abzurechnenden Kran- kenhausfall und nicht je Rechnung erhoben wird. In der Praxis sollte eine entsprechende Aufteilung des Systemzuschlags nach dem Erstattungsanteil der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung erfolgen. 10  Abrechnung des Systemzuschlags bei Krankenhäusern, die (nicht) dem Anwendungsbereich des KHG unterliegen Gemäß § 139c SGB V ist der Systemzuschlag von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen und den Fallpauscha- len in Rechnung zu stellen. Damit ist der System- zuschlag auch gegenüber Berufsgenossenschaften abzurechnen, wenn die Patienten in Krankenhäu- sern behandelt werden, die dem KHG unterliegen. Zu dem Anwendungsbereich gehören gemäß § 3 KHG auch Bundeswehrkrankenhäuser und Kran- kenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfall- versicherung die Kosten trägt. Das KHEntgG gilt jedoch für Bundeswehrkrankenhäuser nur, soweit diese Zivilpatienten behandeln (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Danach ist der Systemzuschlag sowohl von Bundeswehrkrankenhäusern für behandel- te Zivilpatienten in Rechnung zu stellen als auch von Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der jeweiligen Be- handlung trägt. In den Krankenhäusern, die nicht in den Anwen- dungsbereich des KHG fallen (z. B. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug), besteht keine Ver- pflichtung zur Abrechnung des Systemzuschlages.. Teil III:  Hinweise zum Melde- und Abrechnungsverfahren an den G-BA 1 Meldung der Fallzahlen mit Fristsetzung Die Krankenhäuser melden die Ist-Fallzahlen des Jahres 2017 online bis zum 15.03.2019 an den G-BA. Dazu erhalten alle Krankenhäuser mit dem Informationsschreiben am 20.12.2018 ein Passwort. Mit ihrer IK-Nummer und dem Passwort können Sie sich mit nachfolgendem Link https://systemzu- schlag.g-ba.de zur Fallzahlmeldung einloggen. Eventuelle Änderungen im Meldeverfahren werden rechtzeitig bekannt gegeben. 2 Korrekturverfahren in schriftlicher Form Korrekturmeldungen sind in schriftlicher Form ab- zugeben. Die Korrekturmeldungen müssen die berichtigte Ist-Fallzahl des Jahres 2017 enthalten. Fallzahlberichtigungen sollen rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin beim G-BA eingehen. Der G-BA stellt ein Meldeformular im Bereich „Aufgabe, Ar- beitsweise und Finanzierung“ auf der Internetseite www.g-ba.de zum Download zur Verfügung.