Sicherstellungszuschläge – Regelungen 678 phischen Einheiten zum zweitnächsten geeigneten Krankenhaus ermittelt und mit den PKW-Fahrzeiten nach Satz 3 verglichen. 7 Eine Gefährdung der flä- chendeckenden Versorgung für basisversorgungs- relevante Leistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn durch die Schließung des Kranken- hauses, dessen Zuschlagsfähigkeit überprüft wird, zusätzlich mindestens 5.000 Einwohner PKW-Fahr- zeiten von mehr als 30 Minuten aufwenden müs- sen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen (Betroffenheitsmaß). 8 Eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung für basisver- sorgungsrelevante Leistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 liegt vor, wenn durch die Schließung des Krankenhauses, dessen Zuschlagsfähigkeit über- prüft wird, zusätzlich mindestens 950 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten aufwenden müssen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen (Betroffenheitsmaß). 9 Zur Berechnung der Parame- ter nach den Sätzen 2 bis 8 sind die Vorgaben nach § 7 zu berücksichtigen, um das notwendige Maß an Genauigkeit zu gewährleisten. § 4  Geringer Versorgungsbedarf (1) 1 Mit dem Sicherstellungszuschlag können nur Defizite aufgrund eines geringen Versorgungsbe- darfs, nicht jedoch Defizite aufgrund von Unwirt- schaftlichkeiten ausgeglichen werden. 2 Ein geringer Versorgungsbedarf liegt vor, wenn die durchschnitt- liche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 100 Einwohnern je Quadratkilometer (100 E./3 km²) liegt. 3 Abweichend von Satz 2 liegt für die notwendigen Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren im Versorgungsgebiet des Kran- kenhauses unterhalb von 20 Frauen im Alter zwi- schen 15 und 49 Jahren je Quadratkilometern liegt. 4 Das Versorgungsgebiet ergibt sich 1.  für Krankenhäuser nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 aus den bewohnten geographischen Einhei- ten, die im 30-PKW-Fahrzeitminuten-Radius um das Krankenhaus liegen, 2.  für Krankenhäuser nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 aus den bewohnten geographischen Einhei- ten, die im 40-PKW-Fahrzeitminuten-Radius um das Krankenhaus liegen. 5 Bei der Bestimmung des Versorgungsbedarfs sind die Vorgaben nach § 7 zu berücksichtigen. (2) Für bestehende Krankenhäuser in Insellage gilt unbeschadet des Betroffenheitsmaßes abwei- chend von Absatz 1 grundsätzlich ein geringer Ver- sorgungsbedarf als gegeben. § 5  Notwendige Vorhaltungen (1) 1 Notwendige Vorhaltungen sind 1.  die Fachabteilung Innere Medizin und eine chi- rurgische Fachabteilung, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind, und/oder 2.  die Fachabteilung Geburtshilfe oder Gynäkolo- gie und Geburtshilfe. 2 Der G-BA beschließt über die erforderliche Ergän- zung der notwendigen Vorhaltungen um Vorgaben zu der untersten Stufe des Notfallstufensystems, sobald er einen wirksamen Beschluss zum gestuf- ten System von Notfallstrukturen gemäß § 136c Absatz 4 SGB V gefasst hat. 3 Die nach Satz 2 zu beschließenden Ergänzungen gelten nicht für be- stehende Krankenhäuser in Insellagen. 4 Vorhaltun- gen, die nicht von den Regelungen nach Satz 1 und 2 umfasst sind, können bei der Vereinbarung des Sicherstellungszuschlags nicht berücksichtigt wer- den. 5 Sofern mit einem Krankenhaus ein Sicherstel- lungszuschlag für notwendige Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 vereinbart wird, ist zusätzlich die Vorhaltung einer Fachabteilung Kinder- und Ju- gendmedizin zuschlagsfähig. (2) 1 Eine Fachabteilung liegt vor, sofern die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: 1.  Es handelt sich um eine fachlich unabhängige, räumlich abgegrenzte und organisatorisch ei- genständige Organisationseinheit am Standort des Krankenhauses, 2.  angestellte Ärzte des Krankenhauses sind der Fachabteilung zugeordnet und haben die entsprechenden Qualifikationsnachweise der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer; ein angestellter Facharzt des Krankenhauses mit den entsprechenden Qualifikationsnachwei- sen ist jederzeit (24 Stunden an 7 Tagen pro