Sicherstellungszuschläge – Regelungen 679 DC Woche) innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar; 3.  das Krankenhaus hat einen entsprechenden Versorgungsauftrag für die Fachabteilung, so- fern der Krankenhausplan des jeweiligen Lan- des oder ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V dies vorsieht und 4.  die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG haben in der Budgetvereinbarung einen Fachabteilungsschlüssel (zweistellig) gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zur Datenübermitt- lung gemäß § 301 SGB V vereinbart. 2 Eine Fachabteilung Geburtshilfe oder Gynäkolo- gie und Geburtshilfe der Krankenhäuser nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 liegt vor, wenn ergänzend zu den Voraussetzungen nach Satz 1 angestellte examinierte Hebammen/Entbindungspfleger der Fachabteilung zugeordnet sind und mindestens eine dieser angestellten Hebammen/Entbindungs- pfleger des Krankenhauses jederzeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar ist. (3) 1 Sofern die Fachabteilungen den Vorausset- zungen des Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 2 nicht entsprechen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob im betroffenen Krankenhaus eine Organisations- struktur besteht, die den inhaltlichen Anforderun- gen der Ziffern 1 und 2 entspricht. 2 Die Prüfung und Feststellung nach Satz 1 obliegt der zuständigen Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 5 des Kran- kenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) im Einverneh- men mit den Pflegesatzparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG. (4) Sicherstellungszuschläge für Fachabteilungen der Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshil- fe können nur unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass das Krankenhaus eine Kooperation mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin nachweist, soweit es nicht über eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin verfügt. § 6  Planungsrelevante Qualitätsindikatoren (1) 1 Mit einem Krankenhaus, das bei den pla- nungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 SGB V in Bezug auf die basis- versorgungsrelevanten Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 unzureichende Qualität aufweist, kann ein Sicherstellungszuschlag ver- einbart werden, sofern die zuständige Landes- behörde nach § 5 Absatz 2 Satz 5 KHEntgG im Einvernehmen mit den Pflegesatzparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG Auflagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätsstei- gerung und Fristen zu deren Umsetzung erlässt, die vom Krankenhaus zu erfüllen sind. 2 Mit einem Krankenhaus, bei dem das Institut nach § 137a SGB V in dem Jahr vor dem jeweiligen Vereinba- rungsjahr im Rahmen seiner fachlichen Bewer- tung nach § 11 Absatz 8 Richtlinie zu planungs- relevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) für das der fachlichen Bewertung vorangegangene Erfassungsjahr bei den planungsrelevanten Qua- litätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 SGB V in Bezug auf eine oder mehrere der basisversor- gungsrelevanten Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unzureichende Qualität feststellt, ist kein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren. 3 Liegt die geringe Auslastung des Krankenhauses noch unterhalb des Erwartungswertes aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs und gibt es deutliche Hinweise darauf, dass eine erhebliche Anzahl von Patienten aufgrund von Qualitätsmän- geln des Krankenhauses Fahrzeiten zu einem weiter entfernten Krankenhaus in Kauf nimmt, sollte die Gewährung eines Sicherstellungszu- schlags entfallen. (2) 1 Geeignete Krankenhäuser, die als Alterna- tive für ein Krankenhaus nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, das einen Sicherstellungszuschlag vereinbaren möchte, in Frage kommen, jedoch bei den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren unzureichende Qualität aufweisen, sind bei der Bewertung der flächendeckenden Versorgung zu berücksichtigen, soweit die zuständige Lan- desbehörde den Versorgungsauftrag für die not- wendigen Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht einschränkt oder entzieht. 2 Ge- eignete Krankenhäuser, die als Alternative für ein Krankenhaus nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, das einen Sicherstellungszuschlag vereinbaren möchte, in Frage kommen, bei denen das Institut nach § 137a SGB V jedoch in dem Jahr vor dem jeweiligen Vereinbarungsjahr im Rahmen seiner fachlichen Bewertung nach § 11 Absatz 8 plan. QI-RL für das vorangegangene Erfassungsjahr bei den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 SGB V in Bezug auf eine oder mehrere der basisversorgungsrelevanten