681 G-BA-Notfallstrukturen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V (vom 19. April 2018) I.  Allgemeine Vorschrift § 1  Ziel der Regelung (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt nach einer Folgenabschätzung auf Basis eines Gutachtens und ergänzenden Sekun- däranalysen ein gestuftes System von Notfallstruk- turen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. 2 In Abhängigkeit der als Mindestvoraussetzungen für differenzierte Stufen festgelegten strukturellen Vo- raussetzungen erhalten Krankenhäuser der Höhe nach gestaffelte Zuschläge für ihre Beteiligung an der Notfallversorgung. 3 Bei einer Nichtbeteiligung an der Notfallversorgung sind verbindliche Abschlä- ge zu erheben. (2) Mit den nachfolgenden Bestimmungen werden die Grundlagen für die Vertragspartner nach § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG zur Verhandlung von Zu- und Abschlägen für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an dem gestuften System von Not- fallstrukturen festgelegt. § 2  Gegenstand der Regelung (1) 1 Die Regelung legt die Grundsätze des gestuf- ten Systems der stationären Notfallversorgung fest. 2 Sie definiert darüber hinaus die konkreten Anfor- derungen zum Erreichen der jeweiligen Stufen. (2) Mit Blick auf die aus Anlass dieser Regelungen erforderlich werdenden Anpassungen in der Um- strukturierung der Notfallversorgung werden darü- ber hinaus Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die strukturierte Notfallversorgung getroffen. II.  Grundlagen des gestuften Systems von Notfallstrukturen § 3  Stufen des Systems von Notfallstrukturen und Nichtteilnahme an dem gestuften Sys- tem von Notfallstrukturen (1) Die Notfallversorgung unterscheidet sich hin- sichtlich der Art und des Umfangs der verschie- denen Notfallvorhaltungen und wird in drei Stufen gegliedert: 1.  Die Basisnotfallversorgung – Stufe 1: Das Nähe- re zu den Anforderungen an diese Stufe wird in Abschnitt III geregelt. 2.  Die erweiterte Notfallversorgung – Stufe 2: Das Nähere zu den Anforderungen an diese Stufe wird in Abschnitt IV geregelt. 3.  Die umfassende Notfallversorgung – Stufe 3: Das Nähere zu den Anforderungen an diese Stufe wird in Abschnitt V geregelt. (2) 1 Sofern ein Krankenhaus keiner der in Absatz 1 beschriebenen Stufen zuzuordnen ist und darü- ber hinaus keine der Voraussetzungen der Module nach § 4 erfüllt, nimmt es nicht an dem gestuften System von Notfallstrukturen, nach Maßgabe die- ser Regelungen im entgeltrechtlichen Sinne, teil. 2 Unbeschadet der Teilnahme oder Nichtteilnahme an dem gestuften System von Notfallstrukturen bleiben die allgemeinen Pflichten zur Hilfeleistung im Notfall unberührt. 3 Krankenhäuser, welche nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 einer Stufe der Not- fallversorgung zugeordnet werden, aber die not- wendigen Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die entsprechenden Vorgaben der §§ 3 und 4 der Regelungen zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) erfüllen, werden mindestens der Stufe 1 der Not- fallversorgung zugeordnet. 4 Zuschläge für die Teil- nahme an der Notfallversorgung können vereinbart werden, sofern die zuständige Landesbehörde im Einvernehmen mit den Parteien der Pflegesatzver- einbarung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG Auflagen erlässt, die die Erfüllung der Kriteri- en gemäß Abschnitt III spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen sicherstellen. DD