682 G-BA-Notfallstrukturen § 4  Spezielle Notfallversorgung Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 kann die Ver- sorgung besonderer stationärer Notfälle auch struk- turiert durch Krankenhäuser erfolgen, die nicht die Anforderungen einer der Abschnitte III - V erfüllen, sofern sie die besonderen Vorgaben eines der Mo- dule in Abschnitt VI erfüllen. § 5  Grundlagen des Stufenmodells (1) Das Stufenmodell zur stationären Versorgung von Notfällen legt gemäß den Anforderungen nach § 136c Absatz 4 SGB V für jede Stufe spezifische Vorgaben zu den folgenden Kategorien fest: 1.  Art und Anzahl von Fachabteilungen, 2.   Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals, 3.  Kapazität zur Versorgung von Intensivpatien- ten, 4. Medizinisch-technische Ausstattung, 5.  Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme. (2) Eine Fachabteilung liegt vor, sofern die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: 1.   Es handelt sich um eine fachlich unabhängige, abgrenzbare und organisatorisch eigenständi- ge Organisationseinheit am Standort des Kran- kenhauses. 2.   Angestellte Ärzte des Krankenhauses, sind der Fachabteilung zugeordnet, und haben die entsprechenden Qualifikationsnachweise der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer. Ein angestellter Facharzt des Krankenhauses mit den entsprechenden Qualifikationsnachwei- sen, ist jederzeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar. 3.   Das Krankenhaus hat einen entsprechenden Versorgungsauftrag für die Fachabteilung, so- fern der Krankenhausplan des jeweiligen Lan- des oder ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V dies vorsieht und 4.   die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG haben in der Budgetvereinbarung einen Fachabteilungsschlüssel (zweistellig) gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zur Datenübermitt- lung gemäß § 301 SGB V vereinbart. § 6  Allgemeine Anforderungen an alle Stufen (1) 1 Die Vorgaben zu den Kategorien nach § 5 Ab- satz 1 sind von den Krankenhäusern zu jeder Zeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) am Standort zu erfüllen, um der jeweiligen Stufe der Notfall- versorgung zugeordnet zu werden. 2 Es wird die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 KHG zugrunde gelegt. (2) 1 Die Notfallversorgung der Notfallpatienten findet in Krankenhäusern, die an einer Stufe des Systems von Notfallstrukturen nach den §§ 3 und 4 teilnehmen, ganz überwiegend in einer Zentralen Notaufnahme (ZNA), die immer am Krankenhaus- standort vorzuhalten ist, statt. 2 Die ZNA ist eine räumlich abgegrenzte, fachübergreifende Einheit mit eigenständiger fachlich unabhängiger Leitung. 3 Der Zugang zur Zentralen Notaufnahme ist grund- sätzlich barrierefrei. (3) Krankenhäuser, die an einer Stufe des Systems von Notfallstrukturen nach § 3 teilnehmen, sollen zur Versorgung von ambulanten Notfällen eine Kooperationsvereinbarung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 SGB V mit den zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigungen schließen. § 7  Berücksichtigung der Planungsrelevanten Qualitätsindikatoren Krankenhäuser, die bei den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 SGB V in Bezug auf die Anforderungen nach den §§ 8 bis 22 unzureichende Qualität aufweisen, können Zuschläge für die Teilnahme an der strukturierten Notfallversorgung erhalten, sofern die zuständigen Landesbehörden im Einvernehmen mit den Pflege- satzparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG Auflagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssteigerung und Fristen zu deren Um- setzung erlassen, die von den Krankenhäusern zu erfüllen sind. III.  Anforderungen an die Basisnotfallversor- gung