687 G-BA-Notfallstrukturen (3) Ein Krankenhaus wird der Stufe der erwei- terten Notfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Num- mer 2 zugeordnet, wenn alle der folgenden Krite- rien erfüllt sind: −  Die Kriterien des § 25 Absatz 2 sind einzuhal- ten. −  Eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflege- kraft im Präsenzdienst (24/7) steht jederzeit für die Versorgung von Notfällen zur Verfügung. −  Krankenhäuser ohne Kinderchirurgie am Standort verfügen über eine schriftliche Koo- perationsvereinbarung mit mindestens einer Abteilung für Kinderchirurgie, die das Vorge- hen bei operativ zu versorgenden Kindern und Jugendlichen regelt. −  Das Krankenhaus bietet die Möglichkeit der gleichzeitigen intensivmedizinischen Versor- gung von zwei lebensbedrohlich kranken Kin- dern am Standort. −  24-stündige Verfügbarkeit der Magnetreso- nanztomographie (MRT). −  Es ist eine Hubschrauberlandestelle vorzuhal- ten. Patientenverlegungen auf dem Luftwege sind ohne Zwischentransport möglich. Bleibt dem Krankenhaus die Genehmigung einer Hubschrauberlandestelle aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Krankenhauses liegen (z.B. Umweltschutz oder städtebauliche Vorschriften), versagt, kann trotz Nichterfüllung der Sätze 1 und 2 eine Einstufung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Ein Krankenhaus wird der Stufe der umfas- senden Notfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Num- mer 3 zugeordnet, wenn alle der folgenden Krite- rien erfüllt sind: −  Die Kriterien des § 25 Absätze 2 und 3 sind einzuhalten. −  Krankenhäuser der umfassenden Notfallver- sorgung verfügen mindestens über die Fach- abteilungen, Kinder- und Jugendmedizin, Kin- derchirurgie und Neonatologie am Standort. −  Ärztlicher Präsenzdienst für Kinder- und Ju- gendmedizin. −  Verfügbarkeit eines Facharztes für Neurochi- rurgie mit nachgewiesener Erfahrung in pä- diatrischer Neurochirurgie in 30 Minuten am Patienten. −  Verfügbarkeit eines Facharztes mit nachge- wiesener Erfahrung bei Kindernarkosen in 30 Minuten am Patienten. −  Ständige OP-Bereitschaft: komplettes OP- Team inkl. Anästhesie mit einer an die Alters- gruppe angepassten Ausstattung und Erfah- rung. −  Die Klinik verfügt über eine pädiatrische Inten- sivstation mit mindestens 10 Betten und eine neonatologische Intensivstation Level 1 nach G-BA Richtlinien am Standort. −  Pädiatrisch ausgerichtete Labormedizin bzw. klinisch-chemisches Labor (z.B. Umgang mit kleinen Mengen). −  24-stündige Verfügbarkeit von Magnetreso- nanztomographie (MRT), Sonographie, Rönt- gendiagnostik und Computerotomographie (CT) die auf die besonderen Bedürfnisse pä- diatrischer Patienten angepasst sind. −  Das Krankenhaus verfügt über einen geneh- migten Hubschrauber-Landeplatz oder eine Hubschrauber-Landestelle (PIS). Kann das Krankenhaus aufgrund eines Fachgutachtens nachweisen, dass der Bau einer Hubschrau- ber-Landestelle aufgrund der Hinderniskulisse nicht möglich ist, gilt dieses Kriterium als erfüllt. § 26  Modul Spezialversorgung (1) 1 Krankenhäuser oder Einrichtungen, welche die Voraussetzungen des Moduls Spezialversor- gung erfüllen, nehmen an der strukturierten Not- fallversorgung teil; es werden keine Abschläge erhoben. 2 Die Vorhaltekosten für die Notfallver- sorgung werden für diese Krankenhäuser bereits zielgerichtet über andere Finanzierungsregelungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder anderer Gesetze vergütet. 3 Diese Krankenhäuser erwerben daher keinen Anspruch auf Zuschläge für die Teil- nahme an der strukturierten Notfallversorgung. (2) Die Voraussetzungen des Moduls Spezialver- sorgung erfüllen folgende Krankenhäuser oder Einrichtungen: 1.  Krankenhäuser und selbstständig gebietsärzt- lich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie DD