688 Psychosomatische Medizin und Psychothera- pie, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind, 2.  besondere Einrichtungen gemäß § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG, sofern sie im Landeskranken- hausplan als besondere Einrichtungen in der Notfallversorgung ausgewiesen sind und zu jeder Zeit an der Notfallversorgung teilnehmen, 3.  in eng begrenzten Ausnahmefällen Kranken- häuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen sind, oder Krankenhäuser ohne Sicherstel- lungszuschlag, die nach Feststellung der Lan- deskrankenhausplanungsbehörde für die Ge- währleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sind und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an der Notfallversorgung teilnehmen. § 27  Modul Schlaganfallversorgung Ein Krankenhaus, das die Anforderungen der Ba- sisnotfallversorgung (Stufe 1) dieser Regelung nicht erfüllt, jedoch über eine Stroke Unit verfügt, entspricht einem Krankenhaus, welches an der Basisnotfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 teilnimmt und erhält für die in der Stroke Unit be- handelten Fälle Zuschläge. § 28  Modul Durchblutungsstörungen am Herzen Ein Krankenhaus, das die Anforderungen der Ba- sisnotfallversorgung (Stufe 1) dieser Regelung nicht erfüllt, jedoch über eine Chest Pain Unit (CPU) verfügt, die alle der folgenden Kriterien erfüllt, entspricht einem Krankenhaus, welches an der Basisnotfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 teilnimmt und erhält für die in der CPU behandelten Fälle Zuschläge. 1. Räumliche Voraussetzungen: −  Einer CPU müssen feste Überwachungska- pazitäten unter klinischer und organisato- rischer Leitung eines Kardiologen zugeord- net werden. −  Der Bereich der CPU muss exakt definiert und ausgewiesen sein. −  Die CPU verfügt über mindestens 4 Überwa- chungsplätze. −  Ein Herzkatheterlabor innerhalb der Ein- richtung ist 365 Tage/24 Stunden verfügbar, G-BA-Notfallstrukturen Abmeldung nur aus apparativ-technischen Gründen. 2. Apparative Voraussetzungen: −  EKG-Gerät mit Registrierung von 12 Ablei- tungen −  Monitor zur Rhythmusüberwachung und eine nichtinvasive Blutdruckmessung und Pulsoxymetrie an jedem Überwachungsplatz −  Transthorakale Echokardiographie innerhalb von 30 Minuten an 365 Tagen im Jahr über 24 Stunden durch einen ausgebildeten Un- tersucher −  Komplett ausgestattete Notfalleinheit (u. a. mit Defibrillator, Intubationsbesteck, Sauer- stoff, Absaugevorrichtung) und Möglichkeit zur Transportüberwachung (u. a. Monitor, Perfusoren, Transportbeatmungsgerät) −  24-stündige Anbindung an eine Notfalllabo- reinrichtung. Die Zeit von Blutabnahme bis zur Ergebnisdokumentation darf 45 bis 60 Minuten nicht überschreiten und muss regel- mäßig kontrolliert werden. Ist dies nicht mög- lich, muss eine Point-of-Care-Test-Einheit (POCT) vor Ort zur Bestimmung kardialer Marker verwendet werden. Die Bestimmung einer Blutgasanalyse muss innerhalb von 15 Minuten möglich sein. −  Bei Schrittmacherpatienten Abfrage des Schrittmachers an 365 Tagen pro Jahr über 24 Stunden mit einer Alarmierungszeit von unter 6 Stunden gewährleisten. Die Möglich- keit zur perkutanen Schrittmachertherapie muss bestehen. −  Ein Thorax-CT muss jederzeit durchgeführt werden können. 3. Diagnostik: −  Unmittelbar nach Aufnahme müssen bei je- dem Patienten ein EKG mit Registrierung von 12 Ableitungen sowie die posterioren Ableitungen V7 bis V9 geschrieben werden. Bis zur Auswertung durch einen Arzt dürfen nicht mehr als 10 Minuten vergehen. −  Kontrollen des Troponins sind initial nach Vorstellung sowie 6 bis 9 Stunden nach der Erstmessung. 4. Therapie: −  Leitliniengerechte Behandlungspfade für die folgenden Krankheitsbilder: ST-Strecken- hebungsinfarkt (STEMI), Unterteilung nach