689 G-BA-Notfallstrukturen angekündigt und unangekündigt, NSTEMI, instabile Angina pectoris, stabile Angina pectoris, hypertensive Entgleisung, akute Lungenembolie, akutes Aortensyndrom, kardiogener Schock, dekompensierte Herz- insuffizienz, Reanimation, ICD-Therapieab- gabe, Schrittmacher (SM)-Fehlfunktion, Vor- hofflimmern, kardiovaskuläre Prävention, Synkopen. −  Die Transferzeiten von der CPU zum Herzka- theterlabor dürfen bei Höchstrisikopatienten maximal 15 Minuten betragen. −  Herzkatheterlabor in der Abteilung mit stän- diger personeller Verfügbarkeit zur Akutinter- vention (365 Tage über 24 Stunden), das nur aus apparativ-technischen Gründen von der Notfallversorgung abgemeldet werden darf. −  Eine ständige personelle Verfügbarkeit muss gewährleistet sein und mittels Dienstplänen dokumentiert werden können. −  Intensivstation oder Intermediate-Care-Stati- on ist vorhanden, die Transferzeit darf maxi- mal 15 Minuten betragen. −  Ständige Möglichkeit zur Durchführung einer konventionellen Röntgendiagnostik sowie ei- ner Computertomographie. 5. Ausbildung: −  Assistent/in: Mindestens 2 Jahre interni- stische/kardiologische Berufserfahrung, aus- reichende Intensiverfahrung, Echokardiogra- phieerfahrung, Erfahrung auf dem Gebiet der kardiovaskulären Prävention −  Oberarzt/Oberärztin: Kardiologe −  Pflege: Spezielle CPU-Schulung −  Jeder Mitarbeiter muss über sämtliche Be- handlungspfade ausreichend informiert und im Umgang mit Patienten mit akutem Thora- xschmerz geschult sein. Diese Behandlungs- pfade müssen sich an internationalen Leitli- nien orientieren und müssen in schriftlicher Form vorliegen. Für alle Mitarbeiter muss ein regelmäßiges Reanimationstraining (Advan- ced Life Support) stattfinden. 6. Organisation: −  Leitung: Kardiologe −  Assistenzärzte: Zuständigkeit 365 Tage/24 Stunden −  Oberärzte/Fachärzte (Kardiologe): 365 Tage/24 Stunden in Rufbereitschaft, Alarmie- rung < 30 Minuten −  Pflegepersonal Präsenz: 365 Tage/24 Stun- den; 4:1-Besetzung. VII.  Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 29  Inkrafttreten Diese Regelung tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft. § 30  Übergangsbestimmungen (1) 1 Die Vorgaben dieses Beschlusses sind ab dem Inkrafttreten zu erfüllen. 2 Abweichend davon sind die Anforderungen an eine ZNA nach § 6 Absatz 2 und § 12 Nummer 1 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses zu erfüllen. 3 Davon unberührt bleiben die übrigen Vorgaben der in § 5 Absatz 1 genannten Kategorien, die ab Inkrafttreten des Beschlusses auch dann zu erfüllen sind, wenn die Anforderungen an eine ZNA nach § 6 Absatz 2 noch nicht umgesetzt wurden. 4 Dies gilt insbeson- dere auch für Standorte mit dezentralen Notaufnah- men. 5 Wenn mit der Erfüllung der Anforderungen nach barrierefreier Zugänglichkeit der ZNA gemäß § 6 Absatz 2 im Einzelfall unvertretbare Mehrkosten verbunden sind, kann die Übergangsfrist verlängert werden. 6 § 9 Nummer 2 ist spätestens fünf Jahre nach Verfügbarkeit der entsprechenden Weiterbil- dungen im Land zu erfüllen. (2) 1 Die Abfrage der Kriterien dieser Regelung erfolgt auf Ebene des Krankenhausstandortes. 2 Ab dem 1. Januar 2020 ist hierfür das Standortkennzeichen ge- mäß § 293 Absatz 6 SGB V zu verwenden. § 31  Evaluation Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung führt der G-BA eine Evaluation durch, die überprüft, ob diese erstmalige Regelung zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern zu einer Zuordnung von Krankenhäusern zu den jeweiligen Stufen im erwarteten Umfang geführt sowie eine Veränderung der Notfallstrukturen be- wirkt hat.“ DD