691 QSKH-RL A. Allgemeines § 1 Zweck und Rechtsgrundlage der Richtlinie (1) Zweck der Richtlinie ist insbesondere: 1. die Umsetzung der verpflichtenden Maßnah- men der Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V, 2. die Gewährleistung eines transparenten Ver- fahrens bei der Vorbereitung, Entwicklung, Durchführung einschließlich der Auswertung und Bewertung von Qualitätssicherungsdaten sowie der Beschlussfassung über Qualitätssi- cherungsmaßnahmen für die Behandlung im Krankenhaus, 3. die Umsetzung der Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin (§ 10 Transplanta- tionsgesetz (TPG) i. V. m. der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Organtransplantati- on gemäß § 16 TPG „Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung“), 4. die Sicherstellung der Zusammenführung von Qualitätssicherungsdaten auf der Bundesebe- ne für Auswertungen, 5. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bundes-, Landes- und örtlicher Ebene, 6. Krankenhäusern mit einem nach Standor- ten differenzierten Versorgungsauftrag eine standortbezogene Qualitätssicherung zu er- möglichen. (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt gem. § 136 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 SGB V unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), der Bun- desärztekammer (BÄK) sowie der Berufsorganisa- tionen der Pflegeberufe grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten durch Richtlinien Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser. (3) 1 Die einzelnen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind in den Anlagen festgelegt und für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. 2 Die Verträ- ge nach § 112 Abs. 1 SGB V können ergänzende Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. § 2 Ziele der Qualitätssicherung Orientiert am Nutzen für die Patientinnen und Pa- tienten verfolgen Maßnahmen zur Qualitätssiche- rung und Weiterentwicklung der Qualität von Kran- kenhausleistungen insbesondere folgende Ziele: a) Durch Erkenntnisse über Qualitätsdefizite Leis- tungsbereiche systematisch zu identifizieren, für die Qualitätsverbesserungen erforderlich sind. b) Unterstützung zur systematischen, kontinuier- lichen und berufsgruppenübergreifenden ein- richtungsinternen Qualitätssicherung (internes Qualitätsmanagement) zu geben. c) Vergleichbarkeit von Behandlungsergebnissen, insbesondere durch die Entwicklung von Indi- katoren, herzustellen. d) Durch signifikante, valide und vergleichbare Er- kenntnisse, insbesondere zu folgenden Aspek- ten, die Qualität von Krankenhausleistungen zu sichern und zu verbessern: - - Ergebnisqualität, - - Indikationsstellung für die Leistungserbringung, - - Angemessenheit der Leistung, - - Erfüllung der strukturellen und sächlichen Vor- aussetzungen zur Erbringung der Leistungen, - - die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten zu stärken. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern / QSKH-RL) DE