692 QSKH-RL B. Maßnahmen der Externen stationären Qualitätssicherung § 3 Krankenhausinterne Kommunikation (1) 1 Maßnahmen zur Qualitätssicherung können nur dann eine positive Wirkung entfalten, wenn sie von allen Beteiligten im Krankenhaus gemein- sam gewollt und unterstützt werden. 2 Zu den ge- wünschten positiven Auswirkungen der Qualitäts- sicherung gehört auch die intensive Krankenhau- sinterne Kommunikation zwischen allen Beteiligten anhand der Ergebnisse der Qualitätssicherungs- maßnahme. (2) Zum Erreichen der intensiven Kommunikation ist die leitende Ärztin oder der leitende Arzt der Fachabteilung verpflichtet, die Ergebnisse, Verglei- che und Bewertungen, die ihr oder ihm aus der Qualitätssicherung zugeleitet werden, mit allen Mitgliedern der Leitung und den unmittelbar am Behandlungsprozess beteiligten Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern anhand der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahme durchzusprechen, kritisch zu analysieren und ggf. notwendige Konse- quenzen festzulegen. (3) Über diese Gespräche selbst sowie über mög- liche Schlussfolgerungen ist von den Gespräch- steilnehmerinnen und -teilnehmern in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. § 4 Einbezogene Leistungen (1) 1 Zur Sicherung der Qualität von Krankenhaus- leistungen sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser verpflichtet, definierte Leistungsbe- reiche gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu dokumentie- ren. 2 Das Erfassungsjahr ist das jeweilige Kalen- derjahr. 3 Dabei hat die Dokumentation bei nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern mit ei- nem nach Standorten differenzierten Versorgungs- auftrag standortbezogen zu erfolgen. 4 Die Darstel- lung der Inhalte der einbezogenen Leistungen steht als Auslöser (Ein- und/oder Ausschlusskriterien so- wie die dazu gehörigen Spezifikationen, die auch die EDV-technischen Vorgaben zur Datenprüfung und zur Risikostatistik enthalten) zur Verfügung und wird durch den G-BA beschlossen. 5 Die einbe- zogenen Leistungen werden regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. 6 Sie werden in der jeweils geltenden Fassung durch das Institut für Qualitäts- sicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) auf seiner Homepage im Internet öffentlich bekanntgemacht. (2) 1 Über die spezifische Darstellung der Inhalte der einbezogenen Leistungen gemäß den Anlagen 1 bis 3 sind die zu dokumentierenden Datensät- ze definiert. 2 Hierbei kann sich ein Datensatz aus einem Basisdatensatz oder aus einem Basisda- tensatz und ggf. mehreren Teildatensätzen zusam- mensetzen. § 5 Indirekte und direkte Verfahren (1) Indirekte Verfahren sind Qualitätssicherungs- maßnahmen in Leistungsbereichen unter Einbezie- hung der Landesebene. (2) 1 Direkte Verfahren sind Qualitätssicherungsmaß- nahmen in Leistungsbereichen, bei denen insbeson- dere wegen geringer Fallzahlen und/oder geringer Anzahl von Standorten, an denen die jeweilige Leis- tung erbracht wird, ein bundesweites Management geboten ist. 2 Die Zuordnung der Leistungsbereiche ist in der Anlage 1 dargelegt. (3) Für die Leistungsbereiche Herzschrittmacherver- sorgung, Hüftendoprothesenversorgung und Knie- endoprothesenversorgung, Implantierbare Defibril- latoren sowie Perinatalmedizin der Anlage 1 gelten abweichend von den §§ 6 bis 8 die Regelungen der Anlage 3. § 6 Datenfluss beim indirekten Verfahren (1) 1 Die erhobenen Datensätze des jeweils vor- hergehenden Quartals sind bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar von allen Krankenhäusern standortbezogen in elektronischer Form gemäß dem bundeseinheitlich vorgegebenen XML-Datenexportformat der von der Landesebene beauftragten Stelle zur Verfügung zu stellen. 2 Kor- rigierende Datenlieferungen, einschließlich Stor- nierungen, Neu- und erstmalige Lieferungen von Datensätzen, sowie Änderungen von Datensätzen sind für Daten aller Quartale möglich bis zum 28. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jah- res. 3 Die von der Landesebene beauftragte Stelle