693 QSKH-RL überprüft die Datensätze auf Vollständigkeit und anhand der vorgegebenen Kriterien auf Plausibi- lität. 4 Die geprüften Datensätze werden ohne eine Leistungserbringerpseudonymisierung an das IQ- TIG weitergeleitet. 5 Die Leistungserbringerpseud- onymisierung erfolgt durch das IQTIG gemäß § 19 Absatz 3. 6 Das IQTIG stellt den auf Landesebene beauftragten Stellen die Leistungserbringerpseud- onyme zur Verfügung. 7 Die von der Landesebene beauftragte Stelle informiert die Krankenhäuser über die entsprechende Weiterleitung der Daten- sätze an das IQTIG. (2) 1 Soweit die Weiterleitung gemäß Absatz 1 nicht in einer durch den Unterausschuss Qualitäts- sicherung festgesetzten, angemessenen Frist er- folgt, leitet der Unterausschuss Qualitätssicherung die Anwendung der Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 ein. 2 Der Landesebene ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Das IQTIG stellt den von der Landesebene be- auftragten Stellen auf Anforderung die jeweiligen Datensätze zur Verfügung, um dort bei Bedarf die Durchführung vollständiger eigener Auswertungen zu ermöglichen. § 7 Datenfluss beim direkten Verfahren (1) 1 Die erhobenen Datensätze des jeweils vor- hergehenden Quartals sind bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar von allen Krankenhäusern standortbezogen in elektroni- scher Form gemäß dem bundeseinheitlich vorge- gebenen XML-Datenexportformat dem IQTIG zur Verfügung zu stellen. 2 Korrigierende Datenliefe- rungen, einschließlich Stornierungen, Neu- und erstmalige Lieferungen von Datensätzen, sowie Änderungen von Datensätzen sind für Daten aller Quartale möglich bis zum 28. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres. (2) Soweit die Lieferung der Datensätze gemäß Absatz 1 in einer durch das IQTIG vorgegebenen angemessenen Frist nicht erfolgt, gelten die Da- tensätze als nicht dokumentiert und es greifen die Regelungen des § 24. § 8 Erstellung und Übersendung von Auswertungen (1) 1 Die von Krankenhäusern in den Leistungsbe- reichen mit einer bundesweiten Dokumentations- pflicht für die externe stationäre Qualitätssicherung nach § 136 SGB V übermittelten Daten sind min- destens einmal jährlich standortbezogen statistisch auszuwerten und zu aussagekräftigen Übersichten, mit deren Hilfe sich das einsendende Krankenhaus für alle seine Standorte mit den Standorten weite- rer Krankenhäuser vergleichen kann, zusammen- zustellen. 2 Angaben, die einen Rückschluss auf die Identität von weiteren teilnehmenden Krankenhäu- sern oder deren Standorte ermöglichen, sind zu unterlassen. 3 Die Qualitätsindikatoren sind nach bundesweit einheitlichen Rechenvorschriften, die von dem IQTIG veröffentlicht werden, auszuwerten. 4 Die Rechenvorschriften sollen bis spätestens 28. Februar des Jahres vorliegen, welches der Date- nerhebung im Krankenhaus folgt. (2) 1 Allen Krankenhäusern, die nach dieser Richt- linie Daten geliefert haben, sind standortbezoge- ne statistische Auswertungen für die betreffenden Leistungsbereiche zu übersenden. 2 Zuständig ist bei direkten Verfahren das IQTIG und bei indirekten Verfahren die auf Landesebene beauftragte Stelle. 3 Die Daten des einsendenden Krankenhauses sind standortbezogen in der Übersicht zu kennzeichnen. 4 Die Übersendung der Auswertungen soll spätes- tens bis zum 15. Juni des Jahres erfolgen, welches der Datenerhebung im Krankenhaus folgt. § 9 Datenvalidierung (1) 1 Die von den Krankenhäusern nach Maßgabe dieser Richtlinie zu dokumentierenden Qualitäts- sicherungsdaten sind auf ihre Validität zu prüfen (Datenvalidierungsverfahren). 2 Das Datenvalidie- rungsverfahren findet standortbezogen jährlich statt und umfasst 1. eine Statistische Basisprüfung (Vollzähligkeits-, Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung), 2. einen gezielten Datenabgleich, in dem die Übereinstimmung der Qualitätssicherungs- dokumentation mit der Patientenakte wegen konkreter Anhaltspunkte auf Dokumentations- mängel überprüft wird und 3. ein Stichprobenverfahren mit Datenabgleich, in dem die Übereinstimmung der Qualitätssi- DE