695 QSKH-RL planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ist für die Durchführung und Koordination der Datenvalidie- rung außerdem die Richtlinie zu planungsrelevan- ten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) zu beachten. 3 Bei Stichprobenprüfungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie beim gezielten Datenabgleich nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 kann das nach § 14 verantwortliche Gremium, als die nach § 275a Absatz 3 SGB V vom G-BA hierfür bestimm- te Stelle, den MDK mit dem Datenabgleich eines Krankenhausstandortes gemäß § 275a Absatz 2 Nummer 2 SGB V beauftragen. 4 In allen Fällen, in denen eine direkte Einsicht in Patientenakten aus Gründen des im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts oder aus Gründen des für das jeweilige Krankenhaus im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts nicht zulässig ist, muss das nach § 14 verantwortliche Gremium, als die nach § 275a Absatz 3 SGB V vom G-BA hierfür bestimmte Stelle, den MDK mit dem Datenabgleich eines Krankenhausstandortes gemäß § 275a Ab- satz 2 Nummer 2 SGB V beauftragen. 5 In diesen Fällen kann das nach § 14 verantwortliche Gremi- um die Beauftragung des MDK an das IQTIG oder an die auf Landesebene beauftragte Stelle dele- gieren. 6 Die auf Landesebene beauftragten Stellen und das IQTIG informieren den MDK des jeweili- gen Bundeslandes bis zum 30. Juni des dem Jahr der Prüfung vorangehenden Jahres, ob er grund- sätzlich mit diesbezüglichen Prüfungen beauftragt wird. 7 Für das Betreten des Krankenhauses durch Personen, die die Prüfungen durchführen, ist das vorherige Einverständnis des Krankenhauses ein- zuholen. 8 Satz 7 gilt nicht für Prüfungen, die durch den MDK erfolgen. (6) 1 Die Prüfung und die Dokumentation des Ab- gleichs der übermittelten Qualitätssicherungsdaten mit der Dokumentation in der jeweiligen Patienten- akte für den gezielten Datenabgleich nach Absatz 3 und für das Stichprobenverfahren mit Datenab- gleich nach Absatz 4 erfolgt vor Ort soweit möglich nach einheitlichen Vorgaben anhand standardisier- ter Programme oder Dokumente in elektronischer oder Papierform, die vom IQTIG entwickelt und zur Verfügung gestellt werden. 2 Sofern der MDK mit der Prüfung beauftragt wird, übermitteln bei indirekten Verfahren die auf Landesebene beauftragten Stel- len bzw. bei direkten Verfahren das IQTIG diesem gleichzeitig mit der Beauftragung die zu prüfenden Krankenhausstandorte, die Vorgangsnummern der zu prüfenden Fälle, die jeweiligen von den Leis- tungserbringern übermittelten Datensätze und ggf. weitere erforderliche Informationen in elektroni- scher Form. 3 Die Prüfungen sind durch den MDK innerhalb von zwölf Wochen abzuschließen. 4 Den Krankenhäusern werden die Vorgangsnummern der zu prüfenden Fälle spätestens 14 Tage vor dem Prüftermin durch die mit der Prüfung beauftragte In- stitution mitgeteilt. 5 Die Krankenhäuser stellen der mit der Prüfung beauftragten Institution über den gesamten Prüfzeitraum vor Ort die vollständige Pa- tientendokumentation der anhand der übermittelten Vorgangsnummern identifizierten Behandlungsfäl- le zur Verfügung. 6 Nicht verfügbare Patientenakten sind zu dokumentieren und die Nicht-Verfügbarkeit ist vom Krankenhaus zu begründen. 7 Die Prüfun- gen im Rahmen des Datenabgleichs sind in dem Jahr, in dem die Validierung stattfindet, bis zum 31. Oktober abzuschließen. 8 Der Prüfbericht wird zum Abschluss der Überprüfung von der mit der Prüfung beauftragten Institution erstellt und den Kranken- häusern sowie dem IQTIG bei direkten Verfahren und den jeweiligen auf Landesebene beauftragten Stellen bei indirekten Verfahren – sofern diese nicht selbst die Prüfung durchführen - unverzüglich zur Verfügung gestellt. 9 Das Format des bundeseinheit- lichen Prüfberichts wird vom IQTIG vorgegeben. (7) 1 Ist ein Standort nach Durchführung der Statisti- schen Basisprüfung gemäß Absatz 2 auffällig oder werden bei der Auswertung des Datenabgleichs nach Absatz 3 und Absatz 4 standortbezogene Auffälligkeiten festgestellt, so sind die Regelungen zum Strukturierten Dialog nach § 11 bis § 14 anzu- wenden. 2 Der Unterausschuss Qualitätssicherung wird auf Vorschlag des IQTIG Kriterien für das Vor- liegen von erheblichen Dokumentationsmängeln festlegen. 3 Bei Nachweis von erheblichen Doku- mentationsmängeln gelten die Regelungen nach § 13 Absatz 3 Satz 2. (8) 1 Berichte zu den Ergebnissen des Datenvali- dierungsverfahrens sind von den auf Landesebene beauftragten Stellen und dem IQTIG im Rahmen der Berichtspflicht nach § 15 vorzulegen. 2 Im Be- richt nach § 15 Absatz 2 werden die Ergebnisse des Datenvalidierungsverfahrens nach einheitli- chen Kriterien, die das IQTIG vorschlägt und der Unterausschuss Qualitätssicherung festlegt, be- wertet und kategorisiert. 3 Die Ergebnisse werden anonymisiert auf Standortebene auch leistungs- bereichsbezogen und gegebenenfalls leistungs- DE