696 QSKH-RL bereichsübergreifend in diesem Bericht zusam- mengefasst und im Längsschnitt über drei Jahre dargestellt. (9) Für die Veröffentlichung der Ergebnisse nach den Vorschlägen des IQTIG in dem Qualitätsbe- richt nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V gelten die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser. (10) 1 Für die Datenvalidierung bis einschließlich für das Erfassungsjahr 2017 ist § 9 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Richtlinie anzuwenden. 2 Der durch Anhaltspunkte begrün- dete gezielte Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1 wird ab dem Erfassungsjahr 2018 durchgeführt. 3 Für Maßnahmen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 sind keine Informationen des Erfassungsjahres 2017 zugrunde zu legen. § 10 Erkennung von rechnerischen Auffälligkeiten in den Krankenhäusern (1) 1 Die Identifizierung von rechnerischen Auffäl- ligkeiten erfolgt grundsätzlich für alle Qualitätsin- dikatoren, für die ein Referenzbereich von dem IQTIG definiert ist. 2 Der Referenzbereich unter- scheidet auffällige von unauffälligen Ergebnissen. 3 Ergebnisse innerhalb der Referenzbereiche sind als unauffällige Versorgungsqualität zu werten. 4 Referenzbereiche können entweder durch einen festen Wert definiert (fixer Referenzbereich) oder durch die Verteilung der Ergebnisse aller Stand- orte festgelegt sein (Perzentil-Referenzbereich). 5 Eine rechnerische Auffälligkeit ist definiert als Ab- weichung in einem Qualitätsindikator von diesem Referenzbereich. 6 Bei der Feststellung der rech- nerischen Auffälligkeit werden Vertrauensbereiche und die Fallzahlen nicht berücksichtigt. (2) 1 Es besteht der Grundsatz, dass rechnerische Auffälligkeiten zu Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 führen müssen. 2 Abweichungen von diesem Grundsatz sind im Bericht nach § 15 darzustellen und zu begründen. 3 Insbesondere in folgenden Fällen kann trotz Vorliegen einer rechnerischen Auffälligkeit von der allgemeinen Verpflichtung zur Durchführung des Strukturierten Dialogs abgese- hen werden: - - bei der Verwendung von Qualitätsindika- toren-Sets, die eine Gruppe von Qualitätsindi- katoren zusammenfassen. Eine transparente Darstellung und Bewertung dieser Sets muss im Bericht nach § 15 erfolgen. Diese Darstel- lung hat die verwendeten Qualitätsindikatoren, die Referenzbereiche sowie den verwendeten Algorithmus zu umfassen. - - bei Vorliegen landesindividueller, von den bun- deseinheitlichen Vorgaben abweichender Re- ferenz- und Vertrauensbereiche. Diese können auf der Landesebene entwickelt werden. Sie sind im Bericht nach § 15 darzustellen und zu begründen; Abweichungen, die sich aus deren Anwendung gegenüber den Bundesvorgaben ergeben, sind bezogen, auf die Standorte dar- zustellen. 4 Der Verzicht auf Maßnahmen bei rechnerischen Auffälligkeiten, die sich nur durch einen Fall pro Qualitätsindikator pro Standort ergeben, muss nicht begründet werden. 5 Bei Sentinel-Event-Indikatoren ist in jedem Fall eine Aufforderung zur Stellungnah- me nach § 11 erforderlich. . § 11 Einleitung des Strukturierten Dialogs (1) 1 Der Strukturierte Dialog ist eine Maßnahme, bei der unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten auffällige Ergebnisse der Krankenhäu- ser im Dialog mit dem Krankenhaus bewertet und erforderlichenfalls weitere geeignete Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und –förderung unter Beachtung der Richtlinie gemäß § 137 Absatz 1 SGB V eingeleitet werden. 2 Er besteht aus einem Stellungnahmeverfahren und einer Prüfung nach § 12 sowie dem Abschluss nach § 13. (2) 1 Ist ein Krankenhaus nach § 9 Absatz 7 oder § 10 auffällig, ist es unter Beachtung der hierfür vom IQTIG empfohlenen und vom G-BA beschlossenen Konzepte unter Beschreibung des Sachverhalts und Bezeichnung des betroffenen Standorts auf die Auffälligkeit hinzuweisen oder zur Stellungnahme innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist aufzufordern. 2 Bei Wiederholung desselben oder eines ähnlichen Sachverhalts ist zumindest eine Stellungnahme anzufordern.