697 QSKH-RL § 12 Prüfung (1) 1 Nach Eingang der Stellungnahmen werden diese dahingehend geprüft, ob die im überprüften Jahr dokumentierten Leistungen in der fachlich ge- botenen Qualität erbracht und valide dokumentiert wurden. 2 Verbleiben auch nach Berücksichtigung der Stellungnahme Zweifel, wird eine Besprechung nach Absatz 2, eine Begehung nach Absatz 3 oder eine Zielvereinbarung auf schriftlichem Weg veran- lasst. 3 Die Bewertung im Strukturierten Dialog be- zieht sich auf die erbrachte Qualität im überprüften Jahr und wird dem Stellungnehmenden mitgeteilt. (2) 1 Eine Besprechung dient der Aufklärung von Zweifeln und der erforderlichen, ggf. vom Kran- kenhaus erbetenen, Beratung. 2 Sie ist mit der oder dem im betroffenen Leistungsbereich Verant- wortlichen oder den diese vertretenden, zur Ent- scheidung berechtigten Personen zu führen. 3 Der gemeinsam erkannte Verbesserungsbedarf ist in einer Zielvereinbarung schriftlich niederzulegen. 4 Sofern konkrete Maßnahmen festgelegt werden, ist für deren Umsetzung eine angemessene Frist zu vereinbaren. (3) 1 Mit Einverständnis des Krankenhauses kön- nen mögliche Qualitätsmängel auch vor Ort geprüft werden (Begehung). 2 Dabei ist die Prüfung auf Un- terlagen und Räumlichkeiten zu beschränken, die für die Ausräumung von Zweifeln eingesehen wer- den müssen; insbesondere dürfen personenbezo- gene Daten nur eingesehen werden, soweit diese zur Dokumentation der zu prüfenden Leistungen angelegt wurden und die Qualität der Behandlung im Einzelfall zu beurteilen ist. 3 Der Begehung soll eine Besprechung nach Absatz 2 angeschlossen werden. § 13 Abschluss des Strukturierten Dialogs (1) 1 Der Strukturierte Dialog wird durch einen Hin- weis nach § 11 Absatz 2 Satz 1, durch eine Mittei- lung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 oder eine Zielver- einbarung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen. 2 Liegen neue Erkenntnisse vor, kann er erneut eröffnet werden. (2) 1 Der Strukturierte Dialog soll für die im struktu- rierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser zu ver- öffentlichenden Qualitätsindikatoren bis zum 31. Oktober des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres und für die übrigen Indikatoren bis zum Ende des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres abgeschlos- sen sein. 2 Abweichende Verlängerungen sind in dem Bericht nach § 15 zu begründen. (3) 1 Verweigert ein Krankenhaus ohne berechtig- ten Grund Stellungnahmen, Besprechungen, Be- gehungen oder den Abschluss einer erforderlichen Zielvereinbarung oder erfüllt es die Verpflichtungen der Zielvereinbarung ohne nachvollziehbare Grün- de nicht fristgerecht oder bei dringendem Verdacht auf besonders schwerwiegende Qualitätsverstöße, ist das Krankenhaus mit Darstellung des Sachver- haltes einschließlich des betroffenen Standorts bei direkten Verfahren dem Unterausschuss Qua- litätssicherung und bei indirekten Verfahren dem Lenkungsgremium auf Landesebene zu benennen. 2 Dies gilt auch bei erheblichen Dokumentations- mängeln gemäß § 9 Absatz 7 Satz 3. 3 Zwischen Bundes- und Landesebene kann zur Koordination einer einheitlichen Vorgehensweise ein Informa- tionsaustausch erfolgen. 4 Das nach § 14 verant- wortliche Gremium entscheidet über das weitere Vorgehen, u. a. auch über die Veröffentlichung der Informationen. (4) 1 Die Maßnahmen nach Absatz 3 sind im Be- richt nach § 15 darzustellen. 2 Sofern keine dieser Maßnahmen zur Anwendung kommt, ist dies im Bericht zu begründen und darzulegen, welche al- ternativen Maßnahmen ergriffen wurden. (5) Über die möglichen Vorgehensweisen nach Absatz 3 ist das betroffene Krankenhaus im Rah- men des Strukturierten Dialogs rechtzeitig schrift- lich zu informieren. § 14 Verantwortliches Gremium (1) 1 Für die Gesamtverantwortung der Verfahren und Maßnahmen nach den §§ 8 bis 13 ist auf Lan- desebene ein verantwortliches Gremium (z.B. Len- kungsgremium) zu bestimmen. 2 Auf Bundesebene trägt diese der Unterausschuss Qualitätssicherung. (2) Zur inhaltlichen Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen werden Expertenkommissionen (insbesondere Fachgruppen, Arbeitsgruppen) ein- bezogen. DE