699 QSKH-RL Landesebene kann diesbezüglich das IQTIG gesondert beauftragen. 3 Zur Vermeidung von Doppelauswertungen sollte grundsätzlich eine Abstimmung zwischen Bundes- und Landese- bene erfolgen. 5. Analyse der Ergebnisse statistischer Auswer- tungen und deren Bewertung. 6. Identifizierung qualitätsrelevanter Probleme und Fragestellungen. 7. Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Auswertungsergebnisse, z. B. auch im Hinblick auf gegebenenfalls vereinbarte Ziele. 8. Rückkopplung der Bundesauswertung und der Ergebnisse der Qualitätsarbeit an alle Betei- ligten, insbesondere an die Krankenhäuser und die Mitglieder im Lenkungsgremium im Bundesland. 9. Durchführung des Datenvalidierungsverfah- rens nach § 9. 10. Durchführung des Strukturierten Dialogs nach § 10 bis § 15. (3) Der Unterausschuss Qualitätssicherung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - - Erstellung von Auswahlkriterien und Auswahl von in die Qualitätssicherung einzubezie- henden Leistungen. - - Empfehlungen zur Zuordnung der Leistungs- bereiche zu den direkten und indirekten Ver- fahren gemäß § 5. - - Grundsatzbewertung auf der Grundlage der Vorschläge/Berichte der Fachgruppen und dem IQTIG, insbesondere zur Einführung bzw. Aussetzung von Qualitätssicherungs- maßnahmen. - - Prüfung des Jahresberichts der beauftragten Stelle nach § 17. - - Regelung des Datenaustausches (Datenfor- mat, Übermittlungsfristen). - - Generelle Empfehlungen zur Weiterentwick- lung des Verfahrens. - - Aufgaben im Zusammenhang mit dem Struk- turierten Dialog und dem Datenvalidierungs- verfahren. (4) 1 Werden wesentliche Regelungen der vorlie- genden Richtlinie auf Landesebene nicht umge- setzt, so kann der Unterausschuss Qualitätssiche- rung das IQTIG mit der Übernahme von Aufgaben der Landesebene beauftragen, bis die Strukturen auf der Landesebene eine zuverlässige Umsetzung der Richtlinie wieder gewährleisten. 2 Der Landese- bene ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 17 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) (1) Das Nähere zur Zusammenarbeit mit dem IQ- TIG bestimmt sich nach dem Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bun- desausschusses. (2) Das IQTIG berichtet dem Gemeinsamen Bun- desausschuss über die Umsetzung der Beschlüsse zu Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. § 18 Fachgruppen (1) 1 Die mit der Durchführung der Qualitätssiche- rungsmaßnahmen beauftragte Stelle setzt für die direkten und indirekten Verfahren Fachgruppen ein. 2 Diese sind dem Unterausschuss Qualitätssi- cherung bekannt zu geben. 3 In begründeten Fällen kann der Unterausschuss diese beanstanden. 4 In die Fachgruppen entsenden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die PKV gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) so- wie die BÄK und der Deutsche Pflegerat (DPR) je bis zu zwei Vertreter (Ärzte bzw. Experten der Pfle- ge); an den Sitzungen der Fachgruppe können bis zu zwei der nach § 140f Abs. 2 SGB V benannten sachverständigen Personen teilnehmen. 5 Die me- dizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften werden von der BÄK gebeten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt in die jeweilige Fachgrup- pe zu entsenden. 6 Die Mitglieder der Fachgruppe sollen fachkundig sein und über Kenntnisse auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung verfügen. 7 Zeitlich befristet können weitere Ärztinnen oder Ärzte oder andere Sachverständige für spezielle, z. B. methodische Fragestellungen beratend hinzugezogen werden. (2) Die Fachgruppen haben insbesondere folgende Aufgaben: - - Analyse des Handlungsbedarfes hinsichtlich der Qualität der medizinischen und pflege- DE