700 QSKH-RL rischen Versorgung gemäß den Zielen der Qualitätssicherung nach § 2. - - Bewertung der Ergebnisse der Datenauswer- tungen und Ableitung notwendiger Maßnah- men. - - Auf Anforderung, jedoch mindestens einmal jährlich, schriftliche Berichterstattung, insbe- sondere über die Bewertungen der Datenaus- wertungen. Zum Zwecke weitergehender Er- läuterungen kann ein Vertreter der Fachgruppe zu Sitzungen eingeladen werden. (3) 1 Die Benennung der Mitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren. 2 Eine Wiederbenennung der berufenen Mitglieder ist nach Ablauf der drei Jahre möglich. 3 Vertretungslösungen werden aus Gründen der Kontinuität grundsätzlich nicht vorge- sehen. § 19 Datenschutz und Schweigepflicht (1) 1 Bei der Durchführung von Qualitätssiche- rungsmaßnahmen sind die Bestimmungen zur Schweigepflicht und zum Datenschutz einzuhal- ten. 2 Zu erfassende Daten von Personen, die in der ärztlichen/pflegerischen Versorgung tätig werden, oder von Patientinnen oder Patienten dürfen nur von den dafür verantwortlichen Personen und Stel- len erhoben und dokumentiert werden. 3 Dies gilt nicht für die patientenidentifizierenden Daten in den Leistungsbereichen nach § 5 Abs. 3. 4 Personenbe- zogene Angaben oder nur auf einzelne Standor- te bezogene Angaben dürfen an unbefugte Dritte nicht weitergegeben werden. 5 Alle vom Umgang mit den Daten zur Qualitätssicherung betroffenen Stellen und Personen sind auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit und vertraulichen Behand- lung der Daten hinzuweisen und entsprechend zu belehren. 6 Auf Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses übermittelt das IQTIG oder die auf Landesebene beauftragte Stelle die für Re- chenmodelle zur Festlegung von Schwellenwerten für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Nummer 2 SGB V gemäß Beschluss erforderlichen Daten an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. (2) 1 Das IQTIG und die auf Landesebene beauf- tragten Stellen haben die datenschutzrechtlich einwandfreie Durchführung der Erfassung, Spei- cherung, Auswertung und Weiterleitung der Daten sicherzustellen. 2 Auswertungsstellen auf der Bun- desebene und auf der Landesebene unterstehen nicht der Weisung einzelner oder mehrerer Mitglie- der der Lenkungsgremien oder einzelner Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses oder seiner Untergliederun- gen. (3) 1 Das IQTIG und die auf Landesebene beauf- tragten Stellen haben sicherzustellen, dass Ent- scheidungen über und die Durchführung von Maß- nahmen nach den §§ 11 bis 13 auf Grundlage von in Bezug auf die Identität der Leistungserbringer pseudonymisierten Daten erfolgen. 2 Dies gilt auch für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben der Fach- und Arbeitsgruppen auf Bundes- und Landesebene gemäß § 14 Absatz 2 und § 18. 3 In Fällen begrün- deter Erforderlichkeit besteht die Möglichkeit der De-Pseudonymisierung. (4) 1 In den verantwortlichen Gremien nach § 14 Absatz 1 dürfen Leistungserbringer erst dann ge- mäß § 13 Absatz 3 identifiziert werden, wenn die vereinbarten Rückkopplungs- und Beratungsme- chanismen nach den §§ 8 bis 12 durchgeführt wur- den. 2 Dies gilt gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht bei dringendem Verdacht auf besonders schwerwiegende Qualitätsverstöße oder bei erheb- lichen Dokumentationsmängeln. 3 Die verantwortli- chen Gremien nach § 14 Absatz 1beziehungsweise einzelne Mitglieder dürfen den Fach- und Arbeits- gruppen und dem MDK keine Zielaufträge in der Art erteilen, dass Kenntnisse, die sich aus der Einsicht in Patientenakten ergeben, den verantwortlichen Gremien nach § 14 Absatz 1 oder einzelnen Mit- gliedern personenbezogen und nicht pseudonymi- siert zugänglich gemacht werden. (5) 1 Im Gemeinsamen Bundesausschuss und in seinen Untergliederungen dürfen einzelne Stand- orte bei indirekten Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht identifiziert werden. 2 Abweichendes gilt bei di- rekten Qualitätssicherungsmaßnahmen oder wenn auf Landesebene die notwendigen Strukturen nicht vorgehalten werden und bei Anwendung von § 13 Abs. 3.