701 QSKH-RL D. Finanzierung § 20 Leistungsvergütung 1 Die Finanzierung der Qualitätssicherungsmaß- nahmen erfolgt ausschließlich über die Leistungs- vergütungen. 2 Diese Aufgabe kann nur in enger Zusammenarbeit mit den Institutionen der Qua- litätssicherung auf Landesebene erfüllt werden. 3 Regelungen zur Finanzierung von ergänzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V bleiben hiervon unberührt. § 21 Qualitätssicherungszuschläge (1) 1 Die beschlossenen Qualitätssicherungsmaß- nahmen nach § 136 Abs. 1 SGB V werden über einen Zuschlag auf jeden abgerechneten vollsta- tionären Krankenhausfall finanziert. 2 Der Zuschlag ist gesondert in der Rechnung des Krankenhauses auszuweisen. 3 Hinsichtlich der Rechnungslegung und des Einzugs gelten die Regelungen in den Verträgen nach § 112 SGB V bzw. der jeweiligen Vereinbarungen der Vertragsparteien nach § 11 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) i. V. m. § 18 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). (2) 1 Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den Grundsatz der Beitrags- satzstabilität. 2 Er geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 Bundespflegesatzverordnung (BPflV), das Erlösbudget nach § 4 KHEntgG und die Erlössum- me nach § 6 Abs. 3 KHEntgG ein und wird bei der Ermittlung der entsprechenden Erlösausgleiche nicht berücksichtigt. (3) Der Zuschlag setzt sich aus zwei Komponen- ten zusammen, für die jeweils gesonderte Beträge vereinbart werden: a) Zuschlagsanteil Krankenhaus (für die interne Dokumentation im Krankenhaus) b) Zuschlagsanteil Land (für die Aufwendungen auf Landesebene). (4) 1 Die Höhe des Zuschlagsanteils Land wird auf Landesebene vereinbart. 2 Bei deren Festlegung sind die Aufgaben auf Landesebene zu berücksich- tigen. (5) 1 Soweit auf Landesebene keine Geschäfts- stelle die Aufgaben der Landesebene wahrnimmt, werden sie von einer vom G-BA bestimmten Stelle übernommen. 2 Diese erhält eine angemessene Fi- nanzierung. (6) Die nach dem KHG, KHEntgG und der BPflV zuständigen Vertragsparteien vereinbaren die Höhe der Zuschlagsanteile Krankenhaus und ver- öffentlichen diese in geeigneter Weise. § 22 Zahlung (1) 1 Die Qualitätssicherungszuschläge nach § 21 Abs. 3 werden mit jedem vollstationären Kranken- hausfall vom Krankenhaus zusätzlich in Rechnung gestellt und von den entsprechenden Kostenträ- gern bezahlt. 2 Maßgeblich für die Zuschlagserhe- bung und die Zuschlagshöhe ist der Aufnahmetag. (2) 1 Das Krankenhaus - - behält von den erhaltenen Zuschlägen den vereinbarten Zuschlagsanteil Krankenhaus ein, - - führt den Zuschlagsanteil Land an die von der Landesebene beauftragte Stelle ab. 2 Ist eine von der Landesebene beauftragte Stelle nicht eingerichtet, führt das Krankenhaus den Zu- schlagsanteil Land für die Übernahme von Aufga- ben der Landesebene gemäß § 21 Abs. 5 an den G-BA ab, der diesen zur Finanzierung der entspre- chenden Aufgaben einsetzt. 3 Für das Krankenhaus ergeben sich die abzuführenden Beträge für das Jahr aus den für das laufende Jahr vereinbarten vollstationären Krankenhausfällen multipliziert mit dem jeweiligen Zuschlagsanteil Land gemäß § 21 Absatz 3. 4 Bei Fehlen einer Vereinbarung für das laufende Jahr werden die letzten Vereinbarungs- zahlen aus Vorjahren als Berechnungsgrundlage herangezogen. (3) Das Krankenhaus übermittelt der von der Lan- desebene beauftragten Stelle die Zahl der jeweils vereinbarten vollstationären Krankenhausfälle. (4) Das Krankenhaus überweist jeweils bis zum 15. April und bis zum 15. Oktober eines Jahres die Hälfte der nach Absatz 3 abzuführenden Zu- schlagssumme eines Jahres an die empfangende Stelle. DE