716 DeQS-RL Verfahren sowohl bezogen auf die jeweilige Leis- tungserbringerin oder den jeweiligen Leistungser- bringer als auch bezogen auf die Vergleichsgruppe ermöglichen. 3 Die KVen, KZVen, LKG/LQS können auf Anfrage und mit Einwilligung der Leistungser- bringerinnen und Leistungserbringer Einsicht in den jeweiligen Rückmeldebericht nehmen. (4) Der Rückmeldebericht enthält ausschließlich statistische Auswertungen als Grundlage für die Bewertungen gemäß § 17 worauf ausdrücklich hinzuweisen ist. (5) Der Rückmeldebericht ist der Empfängergrup- pe unverzüglich nach dem jeweiligen Ende der Ab- gabefrist der Daten zu übermitteln. § 19 Qualitätssicherungsergebnisberichte an das Institut nach § 137a SGB V (1) 1 Die LAG übermittelt dem Institut nach § 137a SGB V jährlich einen Qualitätssicherungsergeb- nisbericht in maschinenlesbarer und -verwertbarer Form. 2 Der Zeitpunkt der Abgabe wird in den the- menspezifischen Bestimmungen festgelegt. (2) 1 Die Qualitätssicherungsergebnisberichte sind in einem einheitlichen Berichtsformat, welches the- menspezifisch festgelegt wird, zu erstellen. 2 Die Spezifikation zur Form des Berichtsformates wird von dem Institut nach § 137a SGB V in Abstim- mung mit den LAGen erstellt. (3) Im Rahmen des einheitlichen Berichtsformats ist sicherzustellen, dass die Qualitätssicherungser- gebnisberichte folgende Aspekte beinhalten: 1.  eine qualitative Bewertung der Auswertungser- gebnisse 2.  die Art, Häufigkeit und Ergebnisse aller durch- geführten oder zur Durchführung empfohlenen Qualitätssicherungsmaßnahmen 3.  die längsschnittliche verlaufsbezogene Dar- stellung des Erfolgs von Qualitätssicherungs- maßnahmen 4.  Erfahrungsberichte aus den Fachkommissi- onen 5.  Angaben zur Dokumentationsqualität und 6.  Angaben über wiederholte oder besonders schwerwiegende Auffälligkeiten. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bis 3 gilt auch für andere Organisationen auf Bundes- oder Lan- desebene, die mit der Durchführung von Quali- tätssicherungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie beauftragt sind. § 20 Bundesqualitätsbericht an den G-BA 1 Das Institut nach § 137a SGB V erstellt jährlich einen Bundesqualitätsbericht für den G-BA in maschinenlesbarer und -verwertbarer Form. 2 In dem Bericht fasst es die Ergebnisse der Bundes- auswertung und die eigenen sowie die durch die Qualitätssicherungsergebnisberichte übermittelten Erkenntnisse und Ergebnisse der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen zusammen. 3 Die- ser Bericht umfasst auch Angaben zur Datenvalidi- tät sowie eine Evaluation des Verfahrens anhand dieser Ergebnisse z.B. bezüglich der Wirksamkeit des Verfahrens. § 21 Ablösung länderbezogener Verfahren 1 Erfüllt die LAG die ihr obliegenden Aufgaben einschließlich der Wahrnehmung der Organisa- tionsverantwortung für von ihr in die Erfüllung ihrer Aufgaben einbezogene Stellen nicht, ist der G-BA berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer mit schriftlicher Aufforderung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe gesetzten, angemessenen Frist das von der mangelhaften Erfüllung betroffe- ne länderbezogene Verfahren im Zuständigkeitsbe- reich der betroffenen LAG durch die Bundesstelle oder eine andere Stelle durchführen zu lassen. 2 Die Durchführung des von der mangelhaften Erfüllung betroffenen länderbezogenen Verfahrens durch die Bundesstelle oder eine andere Stelle erfolgt dabei solange, bis die LAG die ihr obliegenden Aufga- ben einschließlich der Wahrnehmung der Organi- sationsverantwortung übernehmen kann. 3 Die der bisher mit der Aufgabe betrauten Stelle oder Orga- nisation für diese Aufgabe gewährte Vergütung ist zurückzufordern. 4 Die Kosten für die ersatzweise Durchführung nach Satz 1 sind von der betroffenen LAG zu tragen.