723 Richtlinie nach § 136a Abs. 3 S. 3 SGB V – üFMS-RL Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Bestimmung von Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme I. Bestimmung von Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme (üFMS-B) § 1  Anwendungsbereich (1) 1 Zur Erfüllung des in § 136a Absatz 3 Satz 3 SGB V geregelten Auftrages bestimmt der Gemein- same Bundesausschuss (G-BA) nachfolgend die Anforderungen an einrichtungsübergreifende Feh- lermeldesysteme (üFMS), die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen, auszu- werten und zur Vermeidung unerwünschter Ereig- nisse beizutragen. 2 Diese Anforderungen bilden die Grundlage für die Vereinbarung von Zuschlägen i.S.v. § 17b Absatz 1a Nummer 4 Krankenhausfi- nanzierungsgesetz (KHG). (2) 1 Nach § 17b Absatz 1 a Nummer 4 KHG setzt die Vereinbarung eines Zuschlages die Teilnahme des Krankenhauses oder wesentlicher Teile dieser Einrichtung an einem den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechenden üFMS voraus. 2 Vor diesem Hintergrund erfolgt nachfolgend auch die Regelung des Nachweises der Teilnahme. (3) 1 Die Regelung allgemeiner Anforderungen oder sonstiger Vorgaben für Fehlermeldesyste- me ist nicht Gegenstand dieser Bestimmung. 2 Es ist zu gewährleisten, dass die Meldungen an ein üFMS durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der teilnehmenden Einrichtung freiwillig, anonym und sanktionsfrei erfolgen können müssen. § 2  Definitionen (1) 1 Ein einrichtungsübergreifendes Fehlermel- desystem im Sinne dieser Bestimmung ist eine Berichts- und Lernplattform für sicherheitsrelevante Ereignisse und Risiken im Gesundheitswesen, an dem mehrere Einrichtungen teilnehmen. (2) Eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist ein nach § 108 SGB V zugelassenes Kranken- haus oder – bei einem zugelassenen Krankenhaus mit einem nach Standorten differenzierten Versor- gungsauftrag i.S.v. § 8 Absatz 1 Satz 4 KHEntgG – ein einzelner Krankenhausstandort mit einer Ver- pflichtung zu einem standortspezifischen Qualitäts- bericht gemäß den Regelungen zum Qualitätsbe- richt der Krankenhäuser (Qb-R). (3) Die Teilnahme an einem üFMS im Sinne die- ser Bestimmung liegt vor, wenn die Einrichtung sowohl durch die aktive Meldung als auch durch die Nutzung der in der Falldatenbank des üFMS enthaltenen Fallbeschreibungen und Kommentare teilnimmt. § 3  Anforderungen an ein einrichtungsübergreifendes Fehlermeldesystem (1) Die Erfüllung der nachfolgenden Anforderun- gen an ein üFMS ist Grundlage für die Vereinba- rung von Zuschlägen i.S.v. § 17b Absatz 1a Num- mer 4 KHG: 1. Das üFMS ist für alle Einrichtungen offen und über das Internet frei zugänglich. 2. Ein üFMS nimmt Meldungen zu kritischen und unerwünschten Ereignissen sowie Fehlern, Beinahe-Schäden und sonstigen Risiken mög- lichst mit schon abgeleiteten Empfehlungen zu deren Vermeidung entgegen. Nicht zulässig ist die Übermittlung und Verarbeitung perso- nenbezogener Daten von Patientinnen und Patienten. Es ist eine vertrauliche Bearbeitung aller Daten sowie eine sichere Übertragung und Speicherung der Daten zu gewährleisten. Jegliche Möglichkeit zur Rückverfolgung der meldenden Einrichtungen von veröffentlichten Fällen ist auszuschließen. 3. Zur Eingabe von Meldungen existiert ein struk- turiertes Meldeformular. Für einen reibungs- losen Datenaustausch zwischen den einrich- tungsinternen Fehlermeldesystemen der mel- denden Einrichtungen und dem üFMS bestehen Schnittstellen (Import-, Exportfunktion). Einge- hende Meldungen werden themenbezogen DG