724 Richtlinie nach § 136a Abs. 3 S. 3 SGB V – üFMS-RL kategorisiert und nach Relevanz klassifiziert. 4. Die Analyse der eingegangenen Meldungen erfolgt durch Expertinnen und Experten, die vom Betreiber des üFMS namentlich benannt werden müssen. Jeder Fallbericht zu einer ein- gegangenen Meldung enthält neben der Ana- lyse der Ereignisursachen insbesondere auch die Ableitung von Präventionsmaßnahmen. Zu jedem Fallbericht besteht eine Möglichkeit zur Eingabe von Nutzerkommentaren für alle Teil- nehmer des üFMS, damit Präventions- und Lö- sungsmaßnahmen diskutiert werden können. 5. Die bearbeiteten Meldungen werden als Fallbe- richte zeitnah in eine öffentlich zugängliche Fall- datenbank eingestellt und können dort – ggf. zusammen mit einem Fachkommentar – frei zugänglich gelesen werden. Die Falldatenbank verfügt über eine systematische Suchfunktion und ermöglicht eine sekundäre Datennutzung für Evaluations- und Forschungszwecke. 6. Der für die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 bis 5 verantwortliche Betreiber des üFMS stellt für die teilnehmende Einrichtung einmal jährlich eine Teilnahmebestätigung aus. (2) Auf Anforderung der teilnehmenden Einrich- tung hat der verantwortliche Betreiber des üFMS einen entsprechenden Nachweis über die getroffe- nen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 zu führen. § 4  Nachweis der Beteiligung durch die Einrichtung (1) Die Einrichtung weist ihre Teilnahme an einem üFMS durch die Vorlage der jährlichen Teilnahme- bestätigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie der Konformitätserklärung nach§ 3 Absatz 2 unter Verwendung des in der Anlage beigefügten Formblattes nach. § 5  Berichterstattung Die Teilnahme einer Einrichtung an einem üFMS i.S.v. § 2 Absatz 3 ist entsprechend den Vorgaben der G-BA-Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V im strukturierten Quali- tätsbericht der Krankenhäuser unter Nennung des konkreten üFMS zu veröffentlichen. § 6  Evaluation der Bestimmung 1 Der G-BA evaluiert die Auswirkungen der Bestim- mung drei Jahre nach Inkrafttreten und passt die Bestimmung erforderlichenfalls an. 2 Bei der Evalua- tion soll insbesondere bewertet werden, in welchem Umfang üFMS existieren, die dieser Bestimmung entsprechen, wie viele Einrichtungen an diesen Fehlermeldesystemen teilnehmen und inwieweit die in dieser Bestimmung genannten Ziele von üFMS auch tatsächlich erreicht werden. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.