728 Mm-R nach Absatz 1 ist der Tag der stationären Aufnahme der Patientin oder des Patienten maßgeblich, für operative Leistungen der Tag, an dem die Operati- on durchgeführt wurde. (5) Operative Eingriffe an paarigen Organen oder Körperteilen, die in einer Sitzung beidseitig durch- geführt werden, sind als jeweils einzelne Leistung nach Absatz 1 anrechenbar, auch wenn sie für Abrechnungszwecke mit nur einem Prozeduren- schlüssel für einen beidseitigen Eingriff kodiert werden müssen. (6) Operative Eingriffe, die nicht wie vorgesehen vollendet oder unterbrochen wurden, gelten nur dann im Sinne von Absatz 1 als erbracht, wenn diese gemäß der jeweils aktuellen Fassung der zwischen den Vertragspartnern nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG vereinbarten Deutschen Kodierrichtli- nien mit einem Prozedurenschlüssel gemäß Absatz 2 zu kodieren sind. (7) 1 Sofern mindestmengenspezifische Besonder- heiten zur Berechnung der Leistungsmenge nach Absatz 1 gelten, sind diese in der Anlage zu diesen Regelungen bestimmt. 2 Dies gilt auch für die Zähl- weise bei operativen Eingriffen nach Absatz 5, die Zählweise arztbezogener Mindestmengen sowie die Zählweise bei Lehrassistenzen. § 4 Berechtigung zur Leistungserbringung (1) 1 Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung gemäß § 136b Absatz 4 Satz 3 SGB V muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesver- bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darlegen, dass die in der Anlage festgeleg- te Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartun- gen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). 2 Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt gemäß § 136b Absatz 4 Satz 4 SGB V in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Ka- lenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. (2) 1 Der gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darzulegenden Prognose sind die im Katalog plan- barer Leistungen jeweils spezifisch bestimmten Leistungen zu Grunde zu legen. 2 Die voraussicht- liche Leistungsentwicklung nach Absatz 1 ist vom Krankenhausträger unter Berücksichtigung 1. der Leistungsmenge gemäß § 3 Absatz 1 des vorausgegangenen Kalenderjahres, 2. der Leistungsmenge gemäß § 3 Absatz 1 in den letzten zwei Quartalen des vorausgegan- genen Kalenderjahres und den ersten zwei Quartalen des laufenden Kalenderjahres, 3. personeller Veränderungen und 4. struktureller Veränderungen zu begründen. 3 Der Krankenhausträger kann weitere Umstände zur Begründung der berechtigten mengenmäßigen Erwartung heranziehen. (3) Personelle, strukturelle und gegebenenfalls weitere Veränderungen, die das Erreichen der Mindestmengenzahl in den in Absatz 2 in Nummer 1 und 2 genannten Zeiträumen verhindert haben, können kein weiteres Mal in Folge als alleiniger Umstand zur Begründung der Prognose herange- zogen werden. (4) 1 Wird die Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht und sind keine Ausnahmetatbestände oder Übergangsregelungen im Sinne der §§ 6, 7 oder § 8 erfüllt, dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. 2 Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht gemäß § 136b Absatz 4 Satz 2 SGB V kein Vergütungsan- spruch zu. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn diese Leistung im Notfall erbracht wurde oder eine Verlegung der Patientin oder des Patienten in ein Krankenhaus, das die Mindestmenge erfüllt, medizinisch nicht vertretbar war. § 5 Form und Frist der Darlegung der Prognose und Mitteilungspflichten (1) Die Prognose des Krankenhausträgers ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis spätestens zum 15. Juli des lau- fenden Kalenderjahres schriftlich oder in elektroni- scher Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln. (2) 1 Der Krankenhausträger hat die Prognose ohne vorherige Aufforderung zu übermitteln. 2 Hier- zu veröffentlicht der GKV-Spitzenverband jeweils