729 Mm-R zum 1. Januar eines Kalenderjahres ein verbind- liches Verzeichnis der Landesverbände der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen auf seiner Inter- netseite. 3 Das Verzeichnis enthält die Namen und Adressen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die zuständigen Abteilungen sowie die entsprechenden E-Mail-Adressen. (3) 1 Vom Krankenhausträger sind folgende Anga- ben standortbezogen zu übermitteln: a) Name, Adresse und Standortnummer des Krankenhausstandorts gemäß dem Verzeich- nis nach § 293 Absatz 6 SGB V, b) die Leistung aus dem Katalog planbarer Leis- tungen, für die die Prognose erfolgt, c) die jeweiligen Leistungsmengen nach § 4 Ab- satz 2 Nummer 1 sowie Nummer 2, d) aussagekräftige Belege, sofern zur Prognose die Kriterien nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 sowie Umstände nach § 4 Absatz 2 Satz 3 herangezogen werden. 2 Unberührt von Absatz 1 hat der Krankenhaus- träger die Leistungsmenge nach § 4 Absatz 2 in maschinenlesbarer Form unter Anwendung der im Auftrag des G-BA vom IQTIG entwickelten und vom G-BA beschlossenen Spezifikation zu übermitteln. 3 Personenbezogene Daten der Versicherten und der Leistungserbringer sind durch den Kranken- hausträger zu pseudonymisieren.. (4) Der Eingang der Prognosedarlegung wird durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gegenüber dem Kranken- hausträger schriftlich oder elektronisch unter Ver- wendung einer qualifizierten elektronischen Signa- tur bestätigt. (5) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Prognose und teilen dem Krankenhausträger standortbezogen bis spä- testens zum 31. August des laufenden Kalender- jahres schriftlich oder elektronisch unter Verwen- dung einer qualifizierten elektronischen Signatur das Ergebnis dieser Prüfung mit. (6) 1 Sofern die Landesverbände der Krankenkas- sen und die Ersatzkassen begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Krankenhaus- träger übermittelten Prognose haben, können sie die Prognose widerlegen. 2 Die Widerlegung der Prognose ist dem Krankenhausträger bis spätes- tens zum 31. August eines laufenden Kalender- jahres schriftlich oder in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur mitzuteilen. (7) Für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 stellen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gegenüber dem einzelnen Krankenhausträger auf Landesebene ein gemein- sames und einheitliches Handeln sicher. (8) 1 Die Landesverbände der Kassen und die Er- satzkassen informieren die für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörden und den G-BA standortbezogen über das Prüfergebnis der abgegebenen Prognosen. 2 Der G-BA legt dazu ein einheitliches Berichtsformat fest. § 6 Ausnahmetatbestände 1 Ist das Krankenhaus nach § 4 nicht zur Leis- tungserbringung berechtigt, so besteht nur dann kein Leistungserbringungsverbot und kein Vergü- tungsausschluss gemäß § 4 Absatz 3, wenn das Krankenhaus eine Leistung erstmalig oder erneut gemäß § 7 erbringen möchte oder wenn der G-BA für die Leistung den Ausnahmetatbestand hohe Qualität im Sinne von § 136b Absatz 3 Satz 1 SGB V vorgesehen hat und das Krankenhaus nachge- wiesen hat, dass es die vom G-BA in der Anlage bestimmten Qualitätsanforderungen und Bewer- tungskriterien erfüllt. 2 Für den Nachweis nach Satz 1 gilt § 5 Absatz 1 entsprechend. § 7 Erstmalige oder erneute Erbringung einer Leistung (1) Die erstmalige Erbringung einer Leistung aus dem Katalog planbarer Leistungen oder deren er- neute Erbringung nach einer mindestens 24-mona- tigen Unterbrechung ist ein Ausnahmetatbestand. (2) Erbringt ein Krankenhaus eine Leistung un- ter Berufung auf den Ausnahmetatbestand nach Absatz 1, teilt der Krankenhausträger vorab den Beginn der Leistungserbringung den Landesver- bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen schriftlich mit. DH