744 gestellt, wird abweichend von §§ 11 und 12 Absatz 1 QSKH-RL ein Stellungnahmeverfahren durch das Institut nach § 137a SGB V durchgeführt. 2 Dies gilt auch für den Fall, dass die Datenvalidierung ge- mäß § 9 Absatz 7 nicht innerhalb des Prüfungs- zeitraumes erfolgen konnte oder eine Zusicherung gemäß § 9 Absatz 9 durch das Krankenhaus abge- geben wurde. (2) Die zuständigen auf Landesebene beauftrag- ten Stellen führen erforderlichenfalls ergänzend mit dem betroffenen Krankenhaus qualitätsfördernde Maßnahmen nach § 12 Absätze 2 und 3 QSKH-RL durch und teilen Inhalt und Ziel der Maßnahmen dem Institut nach § 137a SGB V mit. (3) Bei Vorliegen mehrerer statistischer Auffäl- ligkeiten zu einem Leistungsbereich wird ein ge- meinsames Stellungnahmeverfahren durchgeführt, wobei zu jeder statistischen Auffälligkeit eine ge- sonderte Stellungnahme abzugeben ist. (4) Das Stellungnahmeverfahren umfasst: a)  1 Eine Stellungnahme des Krankenhauses zum statistisch auffälligen Ergebnis.  2 Nach Abschluss der Datenvalidierung nach § 9 oder der Nachberechnung nach § 10 zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste werden die Leitungen der Krankenhäuser mit statistisch auffälligen Ergebnissen durch das Institut nach § 137a SGB V aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Wird für planungsrelevante Qualitätsindi- katoren der Liste bei der Datenvalidierung gemäß § 9 Absatz 2 a) keine Erforderlichkeit zu Neuberechnungen nach § 10 festgestellt, erfolgt das Stellungnahmeverfahren zwischen 1. Juni bis 31. Juli des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres. 4 Die Stellungnahme muss dem Institut nach § 137a SGB V innerhalb von sechs Wochen vorliegen.  5 Wird für planungsrelevante Qualitätsindika- toren der Liste bei der Datenvalidierung ge- mäß § 9 Absatz 2 a) bis d) und einer Neube- rechnung nach § 10 weiterhin oder erstmals eine statistische Auffälligkeit in den Jahres- auswertungsergebnissen des gesamten Er- fassungsjahres festgestellt, erfolgt das Stel- lungnahmeverfahren zwischen 1. Juli bis 31. Juli des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres. 6 Die Stellungnahme muss dem Institut nach § 137a SGB V in diesem Fall bereits innerhalb von vier Wochen vorliegen.  7 Für Krankenhäuser, die eine Zusicherung nach § 9 Absatz 9 abgegeben haben, erfolgt das Stellungnahmeverfahren zwischen dem 15. April und 31. Mai des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres. 8 Die Stellungnahme muss dem Institut nach § 137a SGB V in diesem Fall bereits innerhalb von vier Wochen vorliegen. b)  1 Das Institut nach § 137a SGB V erhält wei- tere Informationen von den auf Landesebene beauftragten Stellen, sofern aus dem Struktu- rierten Dialog nach § 12 QSKH-RL des zurück- liegenden Verfahrensjahres Informationen zur Verfügung stehen. 2 Zudem kann das Institut nach § 137a SGB V vom Krankenhaus weitere Informationen anfordern. 3 Vom Institut nach § 137a SGB V sind auch die Mitteilungen nach § 9 Absatz 7 Sätze 3 und 4 als Bestandteil der Stellungnahme zu berücksichtigen. (5) Stellungnahme muss von einer oder einem Vertretungsberechtigten des Krankenhauses un- terzeichnet werden und als Originaldokument an das Institut nach § 137a SGB V gesendet werden. (6) 1 Krankenhausleitung oder Träger des Kran- kenhauses sind darauf hinzuweisen, dass die Stel- lungnahmen an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden, an die Landesver- bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und an die auf Landesebene beauftragten Stellen weitergeleitet werden und die Stellungnahmen kei- ne personenbezogenen Daten enthalten dürfen. 2 Gegebenenfalls in den Stellungnahmen enthaltene personenbezogene Daten sind vor der Weitergabe an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden, an die Landesverbände der Kran- kenkassen und die Ersatzkassen und an die auf Landesebene beauftragten Stellen zu entfernen. (7) 1 Auf Basis der Stellungnahmen der Kranken- häuser und der durch die auf Landesebene beauf- tragten Stellen zur Verfügung gestellten Informa- tionen nimmt das Institut nach § 137a SGB V bis zum 31. August eine fachliche Bewertung mög- licher relevanter Ausnahmetatbestände vor. 2 Es zieht dabei die entsprechende Fachkommission gemäß § 12 zur Beratung hinzu. 3 Das Institut nach § 137a SGB V prüft die fachlichen Argumente bezo- gen auf die Indikatorspezifikation und -auswertung, plan. QI-RL