BPflV bis 31.12.2012 73 AC medizinisch leistungsgerecht sind, bleiben die in das Budget einzurechnenden Ausgleiche und Berichti- gungen für vorhergehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. 4 Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann das Budget mit Ausnahme der Ausgleiche und Zuschläge mit der Veränderungsrate nach § 6 Abs. 1 fortgeschrieben werden. (3) 1 Die pflegesatzfähigen Leistungen und Kosten sind nach den §§ 7 bis 9 abzugrenzen. 2 Die Vorla- ge von Unterlagen für die Pflegesatzverhandlungen richtet sich nach §17 Abs. 4 und 5. (4) 1 Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundes­ republik Deutschland einreisen, nicht durch das Budget vergütet. 2 § 14 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. § 4  Versorgungsauftrag Der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes bei der Bemessung der Pfle- gesätze zugrunde zu legende Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich 1. bei den Plankrankenhäusern aus den Festle- gungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches So- zialgesetzbuch, 2. bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften und dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie er- gänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Ver- sorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 5  Krankenhausvergleich (1) 1 Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Ermittlung vergleichbarer Krankenhäuser oder Abteilungen und der Bemessung von medizinisch leistungsgerechten Budgets und tagesgleichen Pflegesätzen erstellen die Deutsche Krankenhaus- gesellschaft oder die Bundesverbände der Kran- kenhausträger gemeinsam und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einen Krankenhausver- gleich. 2 Die Krankenhäuser sollen länderbezogen verglichen werden, soweit dies ausreichend ist, um die in Satz 1 genannten Zwecke zu erreichen. 3 Bis zum 31. März 1998 ist eine Vereinbarung insbeson- dere über die Maßstäbe und Grundsätze für den Vergleich sowie die organisatorische Einrichtung, Durchführung und Finanzierung des Vergleiches zu schließen. 4 In die Vereinbarung ist eine Regelung über den maschinellen Datenträgeraustausch von Daten der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung der Krankenhäuser sowie eine Regelung über die Anonymisierung der Daten vor ihrer Herausgabe für Vergleichszwecke aufzunehmen. 5 Zur Durchführung des Krankenhausvergleichs bilden die Vertragspar- teien nach Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft. (2) 1 In den Krankenhausvergleich sollen insbeson- dere die Leistungen, die der letzten Budgetverein- barung zugrunde liegenden Beträge und die Pfle- gesätze einbezogen werden. 2 Der Vergleich soll das notwendige Maß nicht überschreiten. 3 Er kann auf eine sachgerechte Auswahl von Krankenhäu- sern begrenzt werden. (3) 1 Die für den Vergleich wesentlichen Ergebnisse der letzten Vereinbarung sind von den Vertragspar- teien gemeinsam festzulegen; das Krankenhaus nimmt eine weitere sachgerechte Untergliederung vor. 2 Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach Absatz 1 vereinbarten Daten bis zum 30. April jeden Jahres an die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 1 Satz 5 zu übermitteln. 3 Die Arbeitsgemeinschaft stellt den Vertragsparteien und den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes die Vergleichsdaten zur Verfügung. 4 Sie sind so rechtzeitig zu übermitteln, daß die Vorklärungen nach § 17 Abs. 6 durchgeführt werden können. (4) Bis zum Vorliegen der Orientierungsdaten auf Grund des gemeinsamen Krankenhausvergleichs sind diejenigen Orientierungsdaten angemessen zu berücksichtigen, die sich aus den Vergleichen der Krankenhäuser ergeben, die jeweils von den Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften der Kran- kenkassen und Krankenhäuser erstellt werden.