748 plan. QI-RL j) Übersicht über die im jeweiligen Erfassungs- jahr festgestellten, relevanten Ausnahmetatbe- stände nach § 3 Absatz 4 sowie k) Vorschläge zur Verbesserung des Verfahrens. 3 Der Bericht ist dem G-BA und den auf Landese- bene beauftragten Stellen bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres vorzulegen. § 16 Begleitevaluation 1 Der G-BA beauftragt das Institut nach § 137a SGB V für die nächsten fünf Jahre mit der wissenschaft- lichen Begleitevaluation der Einführungsphase der Umsetzung dieser Richtlinie. 2 Das Institut nach § 137a SGB V erhebt die notwendigen Informationen unter Einbeziehung des Berichts zur Systempflege gemäß § 15 und erstellt auf der Basis der Informa- tionen einen Bericht. 3 Der G-BA entscheidet auf der Basis der Berichte über notwendige Anpassungen der Richtlinie und der Spezifikationen. § 17 Bericht des Gemeinsamen Bundesausschusses Der G-BA veröffentlicht einrichtungsbezogen bis zum 31. Oktober des auf das Erfassungsjahr fol- genden Jahres die Ergebnisse aller Einrichtungen zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste mit Angabe von Grundgesamtheit, Refe- renzbereichen und Angaben zur Vollzähligkeit der Datenlieferung und Bundesergebnissen, Ergebnis- sen der Datenvalidierung sowie die Ergebnisse des Stellungnahmeverfahren auf seinen Internetseiten. Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck der Anlagen 1 und 2 zur plan. Ql- RL wird verzichtet.