756 MDK-QK-RL Sinne von § 275a Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 und 2 i.V.m. § 137 Absatz 3 SGB V im Besonderen Teil dieser Richtlinie oder in Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 voraus. § 3 Kontrollgegenstände Die Kontrollgegenstände dieser Richtlinie sind in § 275a Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 und 2 SGB V enumerativ aufgezählt. Dies sind im Einzelnen a) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 135b SGB V (Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen) so- weit die Leistungen im Krankenhaus erbracht werden, b) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 SGB V (Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung), c) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136a SGB V (Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung in ausgewählten Be- reichen), d) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136b SGB V (Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung im Krankenhaus), e) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136c SGB V (Beschlüsse des G-BA zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung) sowie f) die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentati- on der Krankenhäuser im Rahmen der exter- nen stationären Qualitätssicherung. § 4 Anhaltspunkte für die Beauftragung von Qualitätskontrollen (1) 1 Voraussetzung für die Beauftragung einer vom MDK durchzuführenden Qualitätskontrolle ist das Vorliegen konkreter und belastbarer Anhalts- punkte für die Nichteinhaltung der in den Richtli- nien und Beschlüssen nach § 3 Buchstabe a bis e genannten Qualitätsanforderungen oder über Verstöße gegen Dokumentationspflichten nach § 3 Buchstabe f. Konkret und belastbar im Sinne des Satzes 1 ist ein Anhaltspunkt dann, wenn der mög- liche Qualitäts- oder Dokumentationsmangel einem Kontrollgegenstand nach § 3 zugeordnet und mit entsprechenden Hinweisen schlüssig begründet werden kann. 2 Die Qualitätskontrollen beauftra- genden Stellen nach § 5 werden aufgrund eines oder mehrerer Anhaltspunkte tätig. 3 Diese sind im Kontrollauftrag nach § 7 vollumfänglich und ab- schließend zu benennen. (2) Anhaltspunkte für die Beauftragung von Qua- litätskontrollen nach § 3 Buchstabe a bis e können sich insbesondere ergeben aus: a)  Implausibilitäten der Angaben in Qualitätsbe- richten, b)  Erkenntnissen bei Abrechnungsprüfungen bei Einzelfällen, c)  Erkenntnissen im Rahmen der Unterstützung von Versicherten nach § 66 SGB V und d)  Erkenntnissen entweder durch mehrfache Mel- dungen von Versicherten oder sonstigen Drit- ten zum selben Sachverhalt oder Kontrollge- genstand oder durch eine besonders fundierte Meldung eines Versicherten oder sonstigen Dritten zu einem Sachverhalt oder Kontrollge- genstand. Die Anhaltspunkte werden im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspezifisch konkretisiert. (3) 1 Anhaltspunkte für die Beauftragung von Qua- litätskontrollen nach § 3 Buchstabe f ergeben sich aus den G-BA-Richtlinien zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren, zur einrichtungs- und sek- torenübergreifenden Qualitätssicherung, über zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qua- litätssicherung, über Maßnahmen der Qualitätssi- cherung in Krankenhäusern sowie zum Verfahren der Qualitätszu- und -abschläge. 2 Die Anhalts- punkte werden in diesen G-BA-Richtlinien konkre- tisiert. 3 Weitere Anhaltspunkte für die Prüfung der Richtlinien nach Satz 1 werden im Besonderen Teil konkretisiert. (4) Ergänzend zu Absatz 2 können sich zur wir- kungsvollen Unterstützung der Umsetzung der Qualitätssicherung beim Kontrollgegenstand nach § 3 Buchstabe b im Fall der Einhaltung der Quali- tätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V weitere Anhaltspunkte ergeben: a)  Selbstauskünfte der Krankenhäuser zu vom G-BA gem. § 136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorgegebenen Qualitätsanforderungen, b)  Gewährung befristeter Zuschläge für die Fi- nanzierung von Mehrkosten auf Grund von