757 MDK-QK-RL Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses gem. § 136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V nach § 17b Absatz 1a Nr. 5 KHG. § 5 Qualitätskontrollen beauftragende Stellen (1) 1 Folgende Stellen und Institutionen können den MDK mit der Durchführung von Qualitätskon- trollen beauftragen: a)  der Gemeinsame Bundesausschuss, b)  die für die Verfahren der datengestützten QS verantwortlichen Gremien und die mit der Um- setzung beauftragten Stellen auf Bundes- und Landesebene, c)  die gesetzlichen Krankenkassen. 2 Welche der Stellen den MDK jeweils mit der Durchführung von Qualitätskontrollen beauftragen können, wird im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspezifisch abschließend festgelegt. (2) 1 Um Doppelkontrollen bei Mehrfachbeauftra- gungen zum selben Kontrollgegenstand im selben Krankenhaus auszuschließen, findet eine Abstim- mung zwischen dem MDK und den beauftragenden Stellen statt. 2 Zu diesem Zweck führt der MDK eines jeden Bundeslandes eine Datenbank, in der bundesweit einheitlich die erforderlichen Informati- onen zu den Kontrollen dokumentiert werden. § 6 Umfang der Qualitätskontrollen 1 Qualitätskontrollen sind für Krankenhäuser und den MDK aufwandsarm zu gestalten. Die beauf- tragenden Stellen sind verpflichtet, den Aufwand für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten und den Umfang der Kontrolle auf das Notwendige zu beschränken. 2 Der mögliche Umfang einer Kon- trolle und welche Unterlagen hierfür vorgelegt oder an den MDK übermittelt werden müssen, wird im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspe- zifisch festgelegt. 3 Dies umfasst auch die Fest- legung, welche Informationsquellen mit welchen personenbezogenen Daten in die Überprüfung von Qualitätsanforderungen einbezogen werden dürfen. 4 Über den Umfang der Kontrollen entschei- det die beauftragende Stelle auf der Grundlage die- ser Festlegungen. 5 Art und Umfang der Kontrolle müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Anhaltspunkt stehen. § 7 Einleitung des Kontrollverfahrens und Klärung des Kontrollauftrages (1) 1 Voraussetzung für die Durchführung einer Qualitätskontrolle ist ein schriftlicher Kontrollauftrag der beauftragenden Stelle an den MDK. 2 Der Kon- trollauftrag muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, den genauen Adressaten der Kontrolle, den Kontrollgegenstand nach § 3, den gemäß § 4 und im Besonderen Teil konkretisierten Anhaltspunkt sowie Art und Umfang der vom MDK durchzufüh- renden Kontrollen beinhalten. 3 Dabei sind etwaige schutzwürdige Interessen von Personen gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe d gegenüber dem MDK und dem Krankenhaus zu wahren. 4 Bei angemel- deten Kontrollen vor Ort und bei Prüfungen im schriftlichen Verfahren übermittelt die beauftra- gende Stelle den Kontrollauftrag zeitgleich an das Krankenhaus und den MDK. 5 Das Krankenhaus erhält die Gelegenheit, hierzu innerhalb von 5 Ar- beitstagen gegenüber der beauftragenden Stelle schriftlich Stellung zu nehmen. 6 Die beauftragende Stelle informiert den MDK über den Eingang einer Stellungnahme des Krankenhauses und prüft, ob auf Basis der Stellungnahme die eine Qualitäts- kontrolle rechtfertigenden Anhaltspunkte geklärt werden können oder ob der Kontrollauftrag weiter aufrechterhalten wird. 7 Sie teilt dem Krankenhaus und dem MDK innerhalb einer Frist von 5 Arbeits- tagen ab Eingang der Stellungnahme zeitgleich das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit. (2) 1 Der MDK bestätigt der beauftragenden Stelle innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragsein- gang oder nach der Information, dass der Kontroll- auftrag aufrechterhalten wird, schriftlich die Annah- me des Kontrollauftrages. 2 Mit Zustellungsdatum gilt das Kontrollverfahren als eingeleitet (Einlei- tungsdatum). 3 Bei unklarem Kontrollauftrag führt der MDK binnen dieser Frist eine inhaltliche Klä- rung mit der beauftragenden Stelle herbei. 4 Führt dies zu einer Änderung des Kontrollauftrags, muss die beauftragende Stelle einen neuen Kontrollauf- trag erstellen. 5 Entspricht der Kontrollauftrag nicht den Anforderungen dieser Richtlinie, ist er vom MDK zurückzuweisen, eine Kontrolle wird nicht durchgeführt. DK