758 MDK-QK-RL (3) Zuständig für die Durchführung der Kontrollen ist grundsätzlich der MDK des Bundeslandes, in dem das Krankenhaus gelegen ist. § 8 Arten der Kontrolle (1) 1 Nach dieser Richtlinie sind drei Arten der Kon- trolle möglich. Die Qualitätskontrollen können nach Anmeldung vor Ort im Krankenhaus, unangemel- det vor Ort im Krankenhaus oder als schriftliches Verfahren stattfinden. 2 Die Kontrollen sind in der Regel vor Ort und angemeldet im Krankenhaus durchzuführen. 3 Unangemeldete Kontrollen sind nur zulässig, wenn eine angemeldete Kontrolle den Kontrollerfolg gefährden würde. 4 Die konkreten und belastbaren Anhaltspunkte für unangemeldete Kon- trollen werden im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspezifisch festgelegt. 5 Eine Kontrolle im schriftlichen Verfahren soll nur dann erfolgen, wenn eine Inaugenscheinnahme der Gegebenheiten vor Ort für die Erfüllung des Kontrollauftrages nicht er- forderlich ist. (2) Der MDK stellt eine dem Kontrollgegenstand angemessene ärztliche oder pflegerische Qualifi- kation seiner Prüfer sicher. § 9 Verfahren bei angemeldeter Kontrolle vor Ort (1) 1 Bei einem Kontrollverfahren bei Qualitätskon- trollen nach Anmeldung vor Ort im Krankenhaus übermittelt die beauftragende Stelle den Kontroll- auftrag nach § 7 Absatz 1 zeitgleich an den MDK und an das zu kontrollierende Krankenhaus. 2 Führt eine Auftragsklärung zwischen MDK und beauftra- gender Stelle zu einer Änderung des Kontrollauf- trags, muss der neue Kontrollauftrag ebenfalls zeit- gleich dem MDK und dem Krankenhaus übermittelt werden. 3 Der MDK teilt dem Krankenhaus die Be- stätigung des Kontrollauftrages sowie das Einlei- tungsdatum nach § 7 Absatz 2 Satz 2 mit. 4 Für den Fall einer Rücknahme des Kontrollauftrags nach § 7 Absatz 2 Satz 5 teilt die beauftragende Stelle dies dem Krankenhaus mit. (2) 1 Der MDK und das Krankenhaus sind verpflich- tet, innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Mit- teilung des Kontrollauftrages an das Krankenhaus den Kontrolltermin einvernehmlich zu vereinbaren. 2 Die Kontrolle ist innerhalb von 12 Wochen ab Beginn des Einleitungsdatums nach § 7 Absatz 2 durchzuführen. 3 Ist eine Verständigung über diesen Termin nicht möglich, teilen MDK und Krankenhaus dies jeweils der beauftragenden Stelle unter Anga- ben von Gründen schriftlich mit. 4 In diesem Fall legt die beauftragende Stelle einen Termin im Beneh- men mit dem Krankenhaus und dem MDK fest. (3) Die vom Krankenhaus bereitzustellenden kon- trollrelevanten Unterlagen sind dem Krankenhaus durch den MDK innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Vereinbarung des Kontrolltermins schriftlich anzu- zeigen. (4) 1 Nach § 276 Absatz 4a SGB V ist der MDK befugt, am Kontrolltermin die Räume des Kranken- hauses zu den üblichen Geschäfts- und Betriebs- zeiten zu betreten. 2 Der MDK ist befugt gemäß § 276 Absatz 4a SGB V die zur Erfüllung des Kon- trollauftrages erforderlichen Unterlagen einzuse- hen und personenbezogene Daten zu verarbeiten soweit es im Besonderen Teil richtlinien- bzw. be- schlussspezifisch festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. 3 § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 SGB V gilt für die Durchführung dieser Kontrollen entspre- chend. 4 Die vorab benannten kontrollrelevanten Unterlagen sind dem MDK beim Kontrolltermin zur Verfügung zu stellen. 5 Kann das Krankenhaus am Kontrolltermin kontrollrelevante Unterlagen nicht vorlegen, teilt es dies dem MDK und der beauf- tragenden Stelle unverzüglich unter Nennung der Gründe schriftlich mit. 6 Die Kontrolle vor Ort wird auf Basis der vorhandenen Unterlagen durchge- führt. 7 Ist dies aufgrund fehlender Unterlagen nicht abschließend möglich, verständigen sich das Kran- kenhaus und der MDK auf das weitere Vorgehen und gegebenenfalls auf eine einvernehmliche Ver- längerung der Kontrollfrist nach Absatz 2 Satz 2. (5) 1 Stellt sich während der Kontrolle heraus, dass diese am Kontrolltermin nicht beendet werden kann, so vereinbaren der MDK und das Kranken- haus einen Folgetermin. 2 Ist eine Verständigung über diesen Termin nicht möglich, teilen MDK und Krankenhaus dies jeweils der beauftragenden Stelle unter Angaben von Gründen schriftlich mit. 3 In diesem Fall legt die beauftragende Stelle einen Termin im Benehmen mit dem Krankenhaus und dem MDK fest. 2 Die Frist nach Absatz 2 Satz 2 darf sich dabei um maximal 4 Wochen verlängern.