760 MDK-QK-RL (4) 1 Kann das Krankenhaus prüfrelevante Unterla- gen nicht fristgerecht übermitteln, teilt es dies dem MDK und der beauftragenden Stelle unverzüglich unter Nennung der Gründe schriftlich mit. 2 Ist die Kontrolle aufgrund fehlender Unterlagen nicht ab- schließend möglich, verständigen sich das Kran- kenhaus und der MDK auf das weitere Vorgehen und gegebenenfalls auf eine einvernehmliche Ver- längerung der Kontrollfrist. (5) 1 Das Krankenhaus hat dem MDK alle für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Dem MDK steht telefonisch ein auskunftsberech- tigter Ansprechpartner für eine gemeinsame Erör- terung der Sachverhalte und vorläufigen Kontroller- gebnisse zur Verfügung. (6) Der MDK hat die Kontrolle innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der kontrollrelevanten Unterla- gen nach Absatz 2 durchzuführen. § 12 Mitwirkungspflichten des Krankenhauses (1) 1 Das Krankenhaus ist gemäß § 276 Absatz 4a Satz 3 SGB V zur Mitwirkung verpflichtet. 2 Kommt das Krankenhaus seinen Mitwirkungspflichten ge- mäß §§ 9 bis 11 sowie der zugrundeliegenden ge- setzlichen Bestimmungen nicht nach, so teilt der MDK dies unverzüglich der beauftragenden Stelle nach § 5 schriftlich mit. Hierüber wird das Kranken- haus vom MDK informiert. (2) 1 Die beauftragende Stelle fordert das Kran- kenhaus unverzüglich schriftlich zur Mitwirkung und zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wo- chen auf. 2 Dem Krankenhaus wird mitgeteilt, dass bei weiterhin fehlender Mitwirkung nach Absatz 1 ohne tragfähige Begründung zum Ausbleiben der Mitwirkung eine Information an die zuständige Auf- sichtsbehörde des Landes erfolgen kann. (3) 1 Kommt das Krankenhaus nach Aufforderung durch die beauftragende Stelle seinen Mitwirkungs- pflichten innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 nach, verlängert sich der Kontrollzeitraum des MDK nach §§ 9 bis 11 entsprechend des Zeitraumes des Verfahrens nach den Absatz 1 und 2. 2 Der MDK ist verpflichtet, in geeigneter Weise die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Krankenhauses zu ermöglichen. (4) 1 Kommt das Krankenhaus innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 weiterhin seinen Mitwirkungs- pflichten nicht nach und legt keine tragfähige Be- gründung zum Ausbleiben der Mitwirkung vor, so teilt die beauftragende Stelle dies dem MDK mit. 2 Der MDK beendet seine Kontrolle mit dem Ergeb- nis, dass sie wegen fehlender Mitwirkung des Kran- kenhauses nicht durchgeführt werden konnte. (5) 1 Kommt das Krankenhaus seinen in Absatz 1 genannten Mitwirkungspflichten vollumfänglich nicht nach, ist dies der Nichteinhaltung von Qua- litätsanforderungen im Sinne des Kontrollgegen- standes gleichzustellen. 2 Kommt das Krankenhaus seinen in Absatz 1 geregelten Mitwirkungspflichten teilweise nicht nach, kann dies abhängig vom Umfang und der Bedeutung der verweigerten Mit- wirkungshandlung für die Durchführung der Qua- litätskontrolle der Nichteinhaltung von Qualitätsan- forderungen im Sinne des Kontrollgegenstandes gleichgestellt werden. 3 Dies ist von der beauftra- genden Stelle zu begründen. (6) 1 Sofern eine bewertende Stelle gemäß der Richtlinie nach § 137 Absatz 1 SGB V für die Be- wertung von Qualitätsverstößen im Sinne des Kontrollgegenstandes zuständig ist, informiert die beauftragende Stelle die bewertende Stelle über die fehlende Mitwirkung gemäß Absatz 5, die ei- ner Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen gleichgestellt wird. 2 Die beauftragende Stelle infor- miert die Aufsichtsbehörde des Landes zum selben Zeitpunkt wie den MDK über die fehlende Mitwir- kung des Krankenhauses gemäß Satz 1. 3 Weitere Konsequenzen ergeben sich aus der Richtlinie des G-BA nach § 137 Absatz 1 SGB V. § 13 Mitwirkung Dritter 1 Es kann erforderlich sein, dass bei der Qualitäts- kontrolle der Kontrollgegenstände nach § 3 die Mit- wirkung Dritter notwendig ist. 2 Das Nähere hierzu wird im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschluss- spezifisch festgelegt. § 14 Berichterstellung durch den MDK (1) 1 Der MDK berichtet schriftlich über die durch- geführte Qualitätskontrolle (Kontrollbericht). 2 Der Kontrollbericht enthält Angaben zum Kontrollge-