762 762 MDK-QK-RL MDK der Bundesländer bezogen auf die jeweiligen Kontrollgegenstände nach § 3 in aggregierter Form über den Umfang und die Ergebnisse der Quali- tätskontrollen. 2 Einzelne Krankenhäuser dürfen durch diesen Bericht nicht identifizierbar sein. 3 Der G-BA entscheidet über die Veröffentlichung des Berichtes. II. 1 Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzei- ger in Kraft. 2 § 12 Absatz 6 Sätze 1 und 3 sowie § 15 Absatz 2 treten am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie des G-BA auf der Grundlage des § 137 Absatz 1 SGB V in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss wer- den auf den Internetseiten des G-BA unter www.g- ba.de veröffentlicht. Teil B. – Besonderer Teil I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung § 1 Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt des Besonderen Teils regelt gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Teil A weitere Kontrol- len der Richtigkeit der Dokumentation der Kranken- häuser für folgende Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA): a.  Richtlinie gemäß § 136 Absatz 1 SGB V i.V.m. § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitäts- sicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinien über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern / QSKH) b.  Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindi- katoren gemäß § 136 Absatz 1 SGB V i.V.m. § 136c Absatz 1 und Absatz 2 SGB V (Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren – plan. QI-RL) c.  Richtlinie zur datengestützten einrichtungsü- bergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) d.  Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 13 i.V.m. § 136 Absatz 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Richtlinie zu einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung – Qesü-RL) (2) 1 Vorbehaltlich von Satz 2 gelten im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs die Vorga- ben der in Absatz 1 bestimmten Richtlinien. 2 Für das Verfahren der weiteren Kontrollen dieses Abschnitts gelten abweichend und unberührt von den spezifischen Vorgaben zur Datenvalidierung der Richtlinien nach Absatz 1 die Vorgaben dieser Richtlinie. 3 Sie sind durch die in diesem Abschnitt festgelegten Stellen zu beauftragen und müssen durch die in diesem Abschnitt bestimmten Anhalts- punkte begründet sein. § 2 Kontrollgegenstand und Zweck der weiteren Kontrollen 1 Die Kontrollen erfolgen jeweils auf Grundlage derjenigen Qualitätssicherungsdaten, die nach den Vorgaben der Richtlinien nach § 1 Absatz 1 Teil B durch die Krankenhäuser zu dokumentieren sind. 2 Gegenstand der Kontrollen ist ein gezielter Datenabgleich, in dem die Übereinstimmung der Qualitätssicherungsdaten mit der Patientenakte wegen konkreter Anhaltspunkte auf Dokumenta- tionsmängel überprüft wird. 3 Sinn und Zweck der weiteren Kontrollen ist eine ergänzende Datenvali- dierung hinsichtlich möglicher weiterer Dokumenta- tionsmängel, die im Rahmen der in den Richtlinien nach § 1 Absatz 1 Teil B geregelten Kontrollen nicht auffallen. § 3 Anhaltspunkte für die Beauftragung der Qualitätskontrolle Anhaltspunkte gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 Teil A für die Beauftragung einer weiteren Kontrolle im Sinne dieses Abschnitts sind a.  nicht nur unerhebliche Diskrepanzen zwi- schen einrichtungsbezogen aufgrund von G-BA-Richtlinien und -Beschlüssen zu ver- öffentlichenden Ergebnissen der externen Qualitätssicherung und von im Rahmen der