765 G-BA-Beschluss Qualitätsverträge Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Mai 2017 beschlossen: I. Gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) werden folgende vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Qualitätsverträge nach §110a SGB V mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitäts- anforderungen erprobt werden sollen, festgelegt: - - Endoprothetische Gelenkversorgung - - Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Pa- tienten - - Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten - - Versorgung von Menschen mit geistiger Be- hinderung oder schweren Mehrfachbehinde- rungen im Krankenhaus II. Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss wer- den auf den Internetseiten des G-BA unter www.g- ba.de veröffentlicht. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Festlegung der Leistungen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V für Qualitätsverträge nach § 110a SGB V DL