BPflV bis 31.12.2012 75 AC des Satzes 4 zusätzlich im Budget berücksichtigt; für das Jahr 2011 ist die um 0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate maßgeblich. 2 Maß- stäbe für die Ermittlung der Tarifrate nach Satz 1 sind für den nichtärztlichen Personalbereich einer- seits und den ärztlichen Personalbereich anderer- seits jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinba- rung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist. 3 Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren nach § 15 Abs. 1 in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine entsprechende Berichtigungsrate. 4 Das Bud- get nach § 12 wird von den Vertragsparteien um 40 Prozent der Berichtigungsrate erhöht. 5 Für den Berichtigungsbetrag gilt § 12 Abs. 2 Satz 5 bis 6 entsprechend. (3) 1 Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingun- gen vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 2003 bis 2009 jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des Gesamtbe- trags. 2 Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Höhe von 0,4 vom Hundert verein- bart werden. 3 Voraussetzung für die Vereinbarung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen zum Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts zu finanzieren sind. 4 Der für das jeweilige Jahr vereinbarte Betrag wird zu dem nach den Vorgaben des Absatzes 1 verhandelten Gesamtbetrag hinzugerechnet; dabei darf abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Verände- rungsrate überschritten werden. 5 Die für die einzel- nen Jahre vereinbarten Beträge verbleiben kumu- lativ im Gesamtbetrag. 6 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 19 auf Antrag einer Vertragspartei. 7 Soweit die in der Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder teilweise zurückzuzahlen. (4) 1 Soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Perso- nalverordnung zur Zahl der Personalstellen bei einem Krankenhaus bis zum 31.12.2008 nicht in vollem Umfang umgesetzt wurden, sollen nach Aufforderung einer Vertragspartei die zu diesem Stichtag fehlenden Personalstellen nach Maßgabe der folgenden Sätze verhandelt und zusätzlich im Gesamtbetrag berücksichtigt werden: 1. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 unterhalb von 90 Prozent ist ab dem 1. Januar 2009 eine Umsetzung zu 90 Prozent zu vereinbaren; darüber hinaus kann auch eine Vereinbarung nach Nummer 2 geschlossen werden. 2. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 zwischen 90 und 100 Prozent ist bei Nachweis eines entsprechenden Personalbedarfs nach der Psychiatrie-Personalverordnung eine höhere Personalbesetzung zu vereinbaren; § 3 Abs. 4 der Psychiatrie-Personalverordnung bleibt un- berührt. 2 Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle nach § 19. 3 Die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen bemisst sich nach der tatsächlichen Personalbesetzung zum Stichtag. § 7  Pflegesatzfähige Kosten bei geförderten Krankenhäusern (1) 1 Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10 werden die allgemeinen Krankenhausleis-tun- gen vergütet, soweit die Kosten nach dem Kran- kenhausfinanzierungsgesetz dem Grunde nach pflegesatzfähig sind. 2 Zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören auch 1. Kosten der Qualitätssicherung, 2. (aufgehoben), 3. Kosten für Prüfungen nach § 17 Abs. 6 Satz 3 und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter des Krankenhauses nach Maßgabe der Ab- grenzungsverordnung; die Instandhaltungs- kosten nach § 4 Abs. 2 der Abgrenzungsver- ordnung sind pauschal in Höhe von 1,1 vom Hundert des Budgets einzurechnen, wie es ohne Ausgleiche, Berichtigungen und Zuschlä- ge und nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Abzug für Fehlbelegungen vereinbart würde, 5. Kosten der betriebsnotwendigen Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten des Kranken- hauses.