768 768 Vereinbarung nach § 10 KHEntgG – LBFW (2) Der LBFW 2019 ist entsprechend der jewei- ligen gesetzlichen Bestimmungen zu berichtigen, wenn und soweit im Jahr 2019 1.  weitere ergänzende pauschale Vergütungen für Ambulanzen der Kinderkliniken nach § 120 Abs. 1a SGB V für 20191 oder 2.  für Sicherstellungszuschläge, die auf ergän- zenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG beruhen, Zuschläge vereinbart werden. (3) Sollte eine Berichtigung des LBFW 2019 ge- mäß den vorgenannten Regelungen des Absatzes 2 notwendig werden, so ist zudem ein entspre- chender Ausgleich durchzuführen. (4) Die Berichtigungen sind über den nächstmög- lichen Vereinbarungszeitraum der Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 KHEntgG umzusetzen. (5) Es sind weiterhin Ausgleiche und Berichti- gungen gemäß den nachstehenden Regelungen durchzuführen: a.  Es erfolgt ein Ausgleich im LBFW 2020, wenn und soweit das landesweit vereinbar- te Erlösvolumen für die Finanzierung der besonderen Aufgaben von geriatrischen Zentren und Schwerpunkten im Rahmen der Verhandlungsrunde 2019 auf örtlicher Ebene im Vergleich zum Vereinbarungsvo- lumen 2018 abgesenkt wird (sofern bspw. im Budgetjahr 2019 in Summe auf örtlicher Ebene ein um 5 Mio. Euro geringeres Erlös- volumen für die Finanzierung der besonde- ren Aufgaben von geriatrischen Zentren und Schwerpunkten im Vergleich zum Jahr 2018 vereinbart wird, so erfolgt im LBFW 2020 die Zahlung eines einmaligen Ausgleichs- betrags in Höhe von 5 Mio. Euro). Diese Regelung gilt entsprechend für die Verein- barungen des LBFW in den Jahren 2020 bis 2022, wobei letztmalig ein Ausgleich für das Jahr 2022 über den LBFW des Jahres 2023 verrechnet wird. b.  Der LBFW für das Jahr 2023 wird basiswirk- sam berichtigt, wenn und soweit das Erlös- volumen für die Finanzierung der beson- deren Aufgaben von geriatrischen Zentren und Schwerpunkten im Budgetjahr 2022 im Vergleich zum Budgetjahr 2018 abgesenkt wird. Die Erhöhung des LBFW für das Jahr 2023 erfolgt dabei in Höhe des entfallenden Erlösvolumens für die Finanzierung der besonderen Aufgaben von geriatrischen Zentren und Schwerpunkten mit Stand des Budgetjahrs 2022 zuzüglich der kumulierten Veränderungswerte gemäß § 9 Abs. 1 b S. 1 KHEntgG der Jahre 2019 bis 2023.